LG Lübeck – Az.: 4 O 243/15 – Urteil vom 13.07.2016 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 23.05.2015 kam es in Lauenburg/Elbe im Bereich der Einmündung der Straße Philosophenberg in die Berliner Straße zu einem Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Radfahrerin sowie der Beklagte zu 1) als Führer seines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren. Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad den aus ihrer Sicht linksseitigen Gehweg der – grundsätzlich – bevorrechtigten Berliner Straße. Sie wollte die Einmündung der Straße Philosophenberg überqueren, wobei es zum Zusammenstoß mit dem aus Sicht der Klägerin von links kommenden Pkw des Beklagten zu 1) kam, welcher seinerseits im Einfahren aus der Straße Philosophenberg in die Berliner Straße begriffen war. Die Klägerin behauptet, anlässlich des Verkehrsunfalls eine Tibiakopf-Fraktur, eine Oberarmfraktur sowie eine Wunde am Unterschenkel erlitten zu haben. Es sei aufgrund des Unfalls ein mehr als einmonatiger stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich gewesen. Sie, die Klägerin, sei aufgrund der unfallbedingten Verletzungen in ihrer Bewegungs- und Gehfähigkeit dauerhaft eingeschränkt. Aufgrund dessen ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagtenseite zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 24.000,00 € bei einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagtenseite verpflichtet sei. Ferner seien ihr, der Klägerin, verschiedene Sachschäden sowie ein Haushaltsführungsschaden entstanden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.136,04 € nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2015 sowie 627,85 € zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld, zumindest aber 16.000,00 € nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den künftigen entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 23. Mai 2015 in der Berliner Straße in Lauenburg zu ersetzen, soweit er nicht auf Dritte übergegangen ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagten nicht für die Unfallfolgen einzustehen hätten, weil die Klägerin verbotswidrig als Radfahrerin einen Gehweg in der falschen Richtung benutzt habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … . Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 15.06.2016 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten keine Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG beziehungsweise § 823 BGB zu. Nach §§ 7, 18 StVG muss der Führer eines Kraftfahrzeugs den Schaden ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs durch einen Verkehrsunfall entsteht; für einen solchen Anspruch haftet gesamtschuldnerisch auch die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Unstreitig kam es am 23….