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Urlaubsabgeltung bei Eigenkündigung vor dem 31.03. – versäumte ordentliche Kündigungsfrist

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ArbG Siegburg – Az.: 5 Ca 1305/18 – Urteil vom 22.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

3. Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreits 94 Prozent zu tragen, die Beklagte 6 Prozent.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.303,30 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt um Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahre 2016.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 25.03.1992 beschäftigt. Entsprechend § 8 des Arbeitsvertrags vom 27.03.1992 finden auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Tarifvertrages Garten- und Landschaftsbau Anwendung.

Der Kläger war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und bezog seit dem 01.01.2016 eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Des Weiteren ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Mit Schreiben vom 15.03.2018 sprach der Kläger gegenüber der Beklagte eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung aus. Das Kündigungsschreiben ging der Beklagten am 15.03.2018 per Fax und am 16.03.2018 mit Einschreiben / Rückschein zu.

Mit Schreiben vom 16.03.2018 wies die beklagte Partei die außerordentliche fristlose Kündigung zurück.

Zunächst zahlte die Beklagte an den Kläger als Urlaubsabgeltung einen Bruttobetrag in Höhe von 3.586,44 EUR.

Des Weiteren hat sich die Beklagte im Rahmen der Kammersitzung aufgrund eines Teilvergleichs zur Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung für 2017 und anteilig für 2018 verpflichtet.

Der Kläger ist der Ansicht, dass seine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis fristlos beendet habe. Er ist daher der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte für die Abgeltung von 35 Urlaubstagen aus dem Jahr 2016 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.303,30 EUR brutto zustehe. Insoweit ist er der Ansicht, dass seine eingetretene andauernde Arbeitsunfähigkeit und volle Erwerbsminderung auf Dauer ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstelle. Dies, da es ihm nicht zuzumuten sei, das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten, da es kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gebe. Zu berücksichtigen sei, dass er bis zum Ablauf des 15.04.2018 nicht wieder arbeitsfähig werde. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des 15.04.2018 gebe es nicht.

Zudem sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, bis zum Ablauf d[…]


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