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Gewerberaummietvertrag – Nebenkostenabrechnung – Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB

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Analyse von Nebenkostenabrechnungen im Gewerberaummietvertrag: Einblicke in die Rechtsprechung zu Ausschlussfristen und formellen Anforderungen
In dem vorliegenden Fall geht es um einen Gewerberaummietvertrag und die damit verbundenen Nebenkostenabrechnungen. Die Klägerin, die Mieterin des Gewerberaums, hat die formelle Gültigkeit der von der Beklagten, dem Vermieter, vorgelegten Nebenkostenabrechnungen angezweifelt. Insbesondere kritisiert sie das Fehlen eines Ausstellungsdatums und ihrer eigenen Anschrift in den Abrechnungen. Darüber hinaus gibt es Unstimmigkeiten bezüglich der Umlagefähigkeit bestimmter Kosten, wie Stromkosten und Hausmeisterdienste. Das Hauptproblem liegt in der Frage, welche formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Nebenkostenabrechnung im Kontext eines Gewerberaummietvertrags gestellt werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 94/22 >>>

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Formelle Anforderungenan die Nebenkostenabrechnung
Analyse und Einblicke in die formellen Anforderungen und Ausschlussfristen von Nebenkostenabrechnungen in Gewerberaummietverträgen. Verständnis der Umlagefähigkeit von Kosten und die Rechtsprechung dazu (Symbolfoto: Stanislaw Mikulski /Shutterstock.com)

Das Gericht hat entschieden, dass die Nebenkostenabrechnungen den Mindestanforderungen entsprechen. Dazu gehören eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils der Mieterin und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Interessanterweise hat das Gericht klargestellt, dass weder ein Ausstellungsdatum noch die Anschrift der Klägerin zu den notwendigen Angaben gehören. Das Gericht stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Umlagefähigkeit von Stromkosten und Hausmeisterdiensten
Ein weiterer Streitpunkt war die Umlagefähigkeit von Stromkosten und Hausmeisterdiensten. Die Klägerin argumentierte, dass die Stromkosten bereits in der Miete enthalten seien. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Klägerin in einem anderen Rechtsstreit eingeräumt hatte, dass die Vorauszahlungen für Strom in den[…]


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