Fällt ein Kaffeebecher mit aufgestecktem Deckel nach dem Kauf um und fließt der Kaffee aus, so haftet das verkaufende Restaurant nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 26.11.2009, Az.: 80 C 1256/09). Das Restaurant muss im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht keine Vorkehrungen dafür treffen, dass seine Kunden einen Kaffeebecher nicht umkippen können, da das Umfallen eines Kaffeebechers bei entsprechend sorgfältiger Umgangsweise immer vermieden werden kann. Es kann von dem verkaufenden Restaurant auch nicht verlangt werden, dass der aufgesteckte Verschlussdeckel technisch so fixiert wird, dass sich dieser beim Umfallen nicht lösen kann.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 1 R 273/12 – Urteil vom 30.01.2014 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen […]