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Elterngeld nach Ausreise ins Ausland – Voraussetzungen auf Anspruch

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Elterngeldanspruch bei Auslandsaufenthalt: Einblicke in die rechtlichen Feinheiten
Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 24.01.2020 über den Anspruch auf Elterngeld eines deutschen Staatsbürgers entschieden, der sich längere Zeit im Ausland aufhielt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 EG 10/18 >>>

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Der Hintergrund des Falles
Der Kläger, ein 1973 geborener deutscher Staatsbürger, war mit einer US-amerikanischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater zweier in den USA geborener Kinder. Er war in Deutschland als Postbeamter tätig und zog 2014 in die USA, um bei seiner schwangeren Frau zu sein. Dort nahm er später eine Teilzeitbeschäftigung beim Generalkonsulat an. Nach der Geburt seiner jüngeren Tochter beantragte er in Deutschland Elterngeld Plus, was vom Beklagten abgelehnt wurde, da er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe.
Die rechtliche Auseinandersetzung
Der Kläger legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein und argumentierte, dass er nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) anspruchsberechtigt sei. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück und betonte, dass Elterngeld nur bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gewährt werde, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Arbeitsverhältnisses handle. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Wiesbaden, welches die Klage abwies.
Die Entscheidung des Sozialgerichts
Das Sozialgericht stellte fest, dass der Kläger seit 2014 in den USA lebt und keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Es betonte, dass objektive Verhältnisse und nicht die subjektive Absicht des Klägers entscheidend seien. Der Kläger habe keine eigene Wohnung in Deutschland und auch die Anspruchserweiterung des BEEG gelte nicht für ihn, da er nicht bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sei.
Die Berufung und das Urteil des Landessozialgerichts
Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte der Kläger Berufung ein und argumentierte, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe. Er betonte sein Beamtenverhältnis in Deutschland und seine dauerhafte Steuerpflicht. Zudem sei er nur vorübergehend im Ausland und plane, nach Deutschland zurückzukehren. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück.

Das vorliegende Urt[…]


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