OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Az.: 1 Ss (Bz) 132/97
Beschluss vom 04.08.1997
Vorinstanzen:
1. AG Dessau – Az.: OWi 588/95
2. StA Dessau – Az.: 832 Js 31544/95
In dem Bußgeldverfahren hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg am 4. August 1997 beschlossen:
Auf Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Dessau vom 17.12.1996 zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau vom 17.12.1996 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlicher nicht gut sichtbarer Anbringung einer Parkscheibe“ zu einer Geldbuße von 10,00 DM verurteilt.
Hierzu hat es folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 04.07.1995 parkte der Betroffene mit seinem PKW in der Z. Straße in D.. Dort war das Parken bis zu maximal 2 Stunden nur unter Benutzung einer Parkscheibe erlaubt. Der Betroffene hatte die Parkscheibe an diesem Tag am hinteren linken Seitenfenster seines PKW angebracht.
Das Amtsgericht geht weiter davon aus, daß auf dem von der Politesse vor Ort von der Front des Fahrzeugs des Betroffenen gefertigten Foto, auch nach dessen Vergrößerung, keine Parkscheibe an diesem Fenster erkennbar war und durch die Politesse auch keine festgestellt wurde.
Auf Grund der Angaben der zeugenschaftlich vernommenen Ehefrau des Betroffenen und nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“, ging das Amtsgericht von einer zur fraglichen Zeit tatsächlich vorhandenen und auch angebrachten Parkscheibe aus, wobei es ausdrücklich erklärt, davon letztlich aber nicht überzeugt zu sein.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Betroffene dennoch einen Verstoß nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO begangen, da er die Parkscheibe „vorsätzlich nicht gut sichtbar angebracht“ habe.
Der von ihm gewählte Ort sei angesichts der Tatsache, daß sich an dieser Seite des Fahrzeugs eine befahrene Stra[…]