Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkaskoversicherung – Haftungsbeschränkung des Entleihers

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 8 U 6/06
Urteil vom 30.03.2006
Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, Az.: 1 O 2040/05

Leitsatz:
Zur Frage, unter welchen Umständen die Haftung des Entleihers eines Kraftfahrzeugs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, weil er auf den Bestand eines hinreichenden Versicherungsschutzes durch eine Vollkaskoversicherung vertrauen darf.

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Dezember 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.322,28 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2005 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin stellte der Beklagten, deren Geschäftsfahrzeug sich zwecks Reparatur in der Werkstatt der Klägerin befand, im Dezember 2004 während der Reparaturdauer einen Pkw Smart unentgeltlich als Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Für das Fahrzeug bestand keine Vollkaskoversicherung. Die Geschäftsführerin der Klägerin verursachte am 27. Dezember 2004 auf eisglatter Fahrbahn mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem dieses einen Totalschaden erlitt. Der Klägerin entstand dadurch ein Schaden von 5.322,28 Euro. Die Beklagte stellt ihre Haftung im wesentlichen mit der Begründung in Abrede, dass die Klägerin sie nicht auf den fehlenden Vollkaskoschutz hingewiesen habe. Die Unfallverursachung beruhe allenfalls auf einfacher Fahrlässigkeit.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.322,28 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv