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Mietvertrag über möblierten Wohnraum – Aufzählung von Möbeln reicht nicht

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Mietverträge und Möblierung: Das LG Berlin klärt auf
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Berlin hat die rechtlichen Anforderungen an Mietverträge für möblierte Wohnräume in den Fokus gerückt. Im Kern ging es darum, ob eine bloße Aufzählung von Möbeln in einem Mietvertrag ausreicht, um von einem möblierten Wohnraum zu sprechen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 66 S 273/22 >>>

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Die Ausgangslage
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg ein, das sich mit der Frage beschäftigte, ob die reine Aufzählung von Möbeln in einem Mietvertrag ausreicht, um von einem möblierten Wohnraum auszugehen. Der Mietvertrag enthielt eine Liste von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, die „sofern vorhanden“ Teil des Mietobjekts sein sollten. Hierzu gehörten beispielsweise ein Bett, ein Schreibtisch, eine Kommode und diverse Elektrogeräte.
Die Problematik der Möblierung
Das Amtsgericht stellte fest, dass die im Mietvertrag aufgeführten Möbel und Einrichtungsgegenstände nur beispielhaft und mit dem Zusatz „sofern vorhanden“ aufgeführt wurden. Dies bedeutet, dass der Vermieter nicht verpflichtet war, diese Gegenstände tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Eine solche unklare Formulierung führt dazu, dass nicht eindeutig festgestellt werden kann, für welche Leistungen der Mieter seinen Mietzins entrichtet.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück. Es stellte klar, dass eine möblierte Vermietung nur dann vorliegt, wenn der Vermieter die Möblierung als vertragsgemäßen Zustand schuldet. Das bedeutet, dass der Vermieter auch für eventuelle Mängel und Instandsetzungsfragen haftbar ist. Die im Mietvertrag gewählte Formulierung erfüllte diese Anforderungen nicht.
Schlussgedanken
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und eindeutiger Vertragsformulierungen im Mietrecht. Es zeigt, dass eine bloße Aufzählung von Möbeln ohne klare Verpflichtungen des Vermieters nicht ausreicht, um von einem möblierten Wohnraum auszugehen. Mieter und Vermieter sollten daher darauf achten, ihre Verträge präzise und unmissverständlich zu formulieren, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 66 S 273/22 – Urteil vom 12.04.2023
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