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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wassersportkaskoversicherung – Fahrlässigkeit bei Kurs über Untiefe

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LG Neubrandenburg – Az.: 3 O 537/19 – Urteil vom 14.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 67.342,06 € zurückzuzahlen, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17.12.2019.

3. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert für das Verfahren wird auf bis 230.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wassersportkaskoversicherung.

Zwischen den Parteien bestand für die Motoryacht des Klägers Storebo Commander 410 „FERMATE“, Bau-Nr. ……ein Wassersportkasko-Versicherungsvertrag, für den die Beklagte dem Kläger den als Anlage K 1 in Kopie vorgelegten Versicherungsschein erteilt hat.

Am 23.08.2019 kam es auf dem vom Kläger beabsichtigten Törn, von G. aus zum ca. 17 Seemeilen nordöstlich gelegenen Hafen T., bei sonnigen Wetter, klarer Sicht und leichter bis schwacher Brise zum Untergang der Motoryacht des Klägers.

Der Kläger behauptet, dass er den Törn am Vortrag seemännischer Sorgfalt entsprechend vorbereitet habe, wobei er sich insbesondere über die Untiefen, Wetter, etc. informiert habe. Für die Routenplanung habe er die Seegebietskarte BSH Nr. 1511, eine Papierkarte im Format Din A2, welche er auch an Bord mitgeführt habe, genutzt. Mittels der auf einem iPad Mini betriebenen iOS-Navigationssoftware N. in der aktuellsten Version habe er einen sicheren Kurs berechnet. Die Software habe die spezifischen Parameter des konkreten Bootstyps, die er, der Kläger, bereits bei Erwerb der Software ca. 6 Monate zuvor eingegeben und vor Kursberechnung erneut überprüft habe, berücksichtigt. Seine Motoryacht habe einen Tiefgang von 0,90 Metern. Sicherheitshalber habe er deshalb eine Mindesttiefe von 2,00 Meter vorgegeben. Damit seien die im Seegebiet vorkommenden geringen Pegelschwankungen ausreichend berücksichtigt worden. Den von der Software berechneten Kurs habe er anhand der Papierkarte überprüft.

Während der gesamten Fahrt habe er die Flybridge nicht verlassen, Ausguck gehalten, dabei den Kurs über die N.-Software auf dem iPad kontrolliert und den an Bord befindlichen GPS-Kartenplotter als Umgebungskarte genutzt sowie die Wassertiefe über das an Bord installiertes Echolotgerät überwacht. Er sei sich sicher, den programmierte[…]


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