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Schadenersatz bei Unterschlagungs- und Diebstahlsverdacht

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ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 3004/16, Urteil vom 24.06.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 50.569,12 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht im Wesentlichen um Schadensersatz bei Unterschlagungs- und Diebstahlsverdacht im Apothekenbetrieb. – Vorgefallen ist folgendes:

I.

Die (heute1) 52-jährige Beklagte trat im Januar 2014 als Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte (PKA) in die Dienste der Klägerin2, die mit einer nicht festgestellten Zahl von Beschäftigten (wohl) in Berlin zwei Apotheken3 betreibt. Wie es den Parteien im Zuge der Arbeitsbeziehungen im Einzelnen miteinander erging, ist gleichfalls nicht im Detail ausgeleuchtet. Fest steht jedoch, dass das Arbeitsverhältnis wohl im Oktober 2015 durch Aufhebungsvertrag endete4. Die Klägerin verdächtigt die Beklagte nämlich, sich über Monate hinweg und in erheblichem Umfange namentlich an Kassenbeständen ihrer Apotheke in der „T.-Apotheke“ gleichsam gewohnheitsmäßig vergriffen zu haben.

II.

Per Anwaltsschreiben vom 27. November 2015 (Kopie5: Urteilsanlage I.) ließ die Klägerin die Beklagte ohne weitere Erläuterungen dies wissen (Textauszug):

„Namens und in Vollmacht meiner Mandantin mache ich folgende Ansprüche geltend:

1. Schadensersatz und Zahlungsanspruch aus jeglichen sonstigen Rechtsgründen wegen Entwendung (Unterschlagung bzw. Diebstahl) von Kasseneinnahmen der T.-Apotheke in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 29. März 2015 in Höhe von 48.000,00 €. Für die Fehlbestände in der Kasse und die Differenz zwischen Ist- und Soll-Kassenbestand haften Sie aus verschiedenen Rechtsgründen.

2. Schadensersatz und Zahlungsanspruch aus jeglichen sonstigen Rechtsgründen wegen Unterschlagung oder Wegnahme von Waren im Einkaufswert von 800,00 € in dem Zeitraum vom 5. Mai 2014 bis zum 30. März 2015. Sie haben Waren – welche meine Mandantin bezahlt hat – bestellt, diese nicht im Warenwirtschaftssystem verbucht und diese Waren waren auch nie im Apothekenbestand. Ferner haben Sie Warenbestand unzulässigerweise als Eigenverbrauch (Apo-Bedarf) ver- bzw. ausgebucht, welcher tatsächlich nicht entstanden ist.

3. Schadensersatz und Zahlungsanspruch aus jeglichen sonstigen Rechtsgründen wegen Arbeitszeitbetrug in dem Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis zum 26. März 2015 in Höhe von 149,26 €.

4. Schadensersatz und Zahlungsanspruch aus jeglichen sonstigen Rechtsgründen wegen der Aufklärung der Schadensermittlung der Kassenfe[…]


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