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Verkehrssicherungspflicht bei Spurrillen von in etwa 4 cm im Bereich einer Bushaltestelle

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Spurrillen und Verkehrssicherungspflicht: Ein Richterspruch bringt Klarheit
Die Unfallgefahr durch Straßenunregelmäßigkeiten ist ein wiederkehrendes Thema in der Rechtsprechung. In dem vorliegenden Fall dreht sich alles um die Frage, ob Spurrillen von circa 4 cm Tiefe an einer Bushaltestelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen und damit Schadensersatzansprüche begründen können. Der Kläger argumentierte, dass solche Unebenheiten eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen, insbesondere in Bereichen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen wie Busbahnhöfen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 U 101/20 >>>

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Bewältigung von Straßenunregelmäßigkeiten
In der ersten Instanz wurde entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Partei ausgeschlossen sind, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt. Die Unebenheit der Fahrbahn war für einen durchschnittlich vorsichtigen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar und eine angemessene Reaktion hätte erfolgen können. Die rechtliche Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, jede potentielle Gefahrenquelle zu beseitigen, wurde verneint.
Die Rolle der Fahrbahnbeschaffenheit
Der Kläger behauptete, die Spurrillen seien eine Gefahr für den Verkehr, insbesondere an Bushaltestellen und Busbahnhöfen, wo ein erhöhter Verkehrsaufkommen herrscht. Das Gericht entgegnete jedoch, dass an solchen Orten im Allgemeinen mit solchen Fahrbahnunebenheiten zu rechnen sei. Sie entstehen in der Regel durch den Schwerlastverkehr, insbesondere durch das häufige Abbremsen und Anfahren von Bussen. Solche Unebenheiten sind in der Regel gut sichtbar und können bei entsprechender Sorgfalt gemeistert werden.
Die Rolle des Standortes und des Verkehrs
Des Weiteren argumentierte der Kläger, dass die besondere Situation eines stark frequentierten Busbahnhofs eine besondere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten begründe. Das Gericht lehnte diese Ansicht jedoch ab. Es argumentierte, dass aufgrund der allgemeinen Erwartung, dass solche Unregelmäßigkeiten an Busbahnhöfen auftreten können, keine besondere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entsteht.
Auswirkung der Umweltbedingungen auf den Verkehr
Darüber hinaus argumentierte der Kläger, dass der Fall einer besonders tief stehenden Sonne eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten begründe. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass solche Situationen lediglich eine erhöhte Sorgfalt des[…]


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