AG Wuppertal – Az.: 39 C 192/18 – Urteil vom 14.06.2019
Die Beklagten werden verurteilt, der Löschung der zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht Wuppertal, Grundbuch von B, G1, eingetragenen Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Auffahrrampenrecht) zu Lasten der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht Wuppertal, Grundbuch von B, G2, dort eingetragen in Abteilung II Nr. 7, zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Löschung einer Grunddienstbarkeit.
Der Vertreter der Beklagten ist Nachlasspfleger der verstorbenen N U T, die Eigentümerin der begünstigten Grundstücke war.
Mit notarieller Urkunde vom 09.07.1976 des Notars Dr. jur. O, UR-Nr. 897/1976 (Anlage K 1, Bl. 6 ff. der GA), bewilligte der Rechtsvorgänger der Kläger u.a. der Erblasserin als Eigentümerin der begünstigten Grundstücke ein Fahr-, Geh- und Auffahrrampenrecht über die eigenen Grundstücke, wobei die belastete Fläche im Vertrag durch Schraffierung (vgl. Skizze Bl. 9 der GA) gekennzeichnet wurde.
In der Skizze war bereits ein sich auf der Wegerechtsfläche befindendes Gebäude eingezeichnet.
Die Kläger behaupten, dass dieses Gebäude heute noch vorhanden und die Ausübung des Fahr-, Geh- und Auffahrrampenrechts dadurch ausgeschlossen sei. Der Anspruch auf Beseitigung des Gebäudes und mithin auch die Grunddienstbarkeit selbst seien daher mittlerweile verjährt bzw. erloschen.
Die Kläger beantragen daher, die Beklagten zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht Wuppertal, Grundbuch von B, G1, eingetragenen Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Auffahrrampenrecht) zu Lasten der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch Amtsgericht Wuppertal, Grundbuch von B, G1, dort eingetragen in Abteilung II Nr. 7, zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass das zum Zeitpunkt der Beurkundung vorhandene Gebäude heute noch vorhanden ist. Zudem habe mit der Errichtung weiterer Gebäude auf der Wegerechtsfläche die Verjährungsfrist jedes Mal von neuem angefangen zu laufen.
Eine Löschung der Grunddienstbarkeit scheide zudem auch deswegen aus, weil ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf Beeinträchtigungen, die die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur deren Ausübung hindern, ni[…]