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Bußgeldverfahren – Verfolgungsverjährung bei Ergänzung des Sachverständigengutachtenauftrages

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Ein jüngst ergangener Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach (Az.: 39 Qs 11/20 vom 10.06.2020) wirft ein grelles Licht auf die subtilen rechtlichen Feinheiten in Bußgeldverfahren, insbesondere in Hinblick auf Verjährungsfragen und der Rolle des Sachverständigen. In dem vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, da dieses ihm nach Einstellung des Verfahrens aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung die Verfahrenskosten auferlegt hatte, jedoch seine notwendigen Auslagen nicht berücksichtigt hatte. Hier liegt das rechtliche Hauptproblem: Sollen die notwendigen Auslagen des Betroffenen in solch einem Fall der Staatskasse aufgelastet werden oder nicht?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 39 Qs 11/20 >>>

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Diskussion um Auslegung des § 467 StPO
Die Argumentation des Amtsgerichts beruhte auf § 467 Abs. 3 Nr. des Strafprozessordnung (StPO), nach dem die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse auferlegt werden sollten, da eine Verurteilung ohne die Einstellung des Verfahrens aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung wahrscheinlich gewesen sei. Dieser Paragraph, der eng auszulegen ist, wurde ursprünglich insbesondere für Gewaltverbrechen im Kontext des Nationalsozialismus geschaffen, die trotz durchgeführter Hauptverhandlung mit einer Einstellung wegen Verjährung endeten. Es ging darum, die Staatskasse nicht mit den Auslagen der Angeklagten zu belasten.
Rolle des Sachverständigen und eingetretene Verjährung
Im gegebenen Fall war ein Unfall mit einem LKW passiert, der von dem Beschwerdeführer geführt wurde. Der zur Entscheidung berufene Richter verfügte, dass der Sachverständige sich ergänzend mit den von dem Beschwerdeführer beauftragten Privatsachverständigen zur Verfügung gestellten Beweismitteln auseinandersetzen solle. Hiermit ist die sogenannte „Spurfixfolie“ gemeint. Die Einschätzung des Sachverständigen bestätigte das zuvor gefertigte Gutachten, allerdings lag die Spurfixfolie nicht vor.
Verfahrenskosten und ermessensfehlerhafte Entscheidung
Im Licht der eingetretenen Verfolgungsverjährung wurden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt. Allerdings wurde von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers abgesehen. Dies wurde in dem vorliegenden Urteil als ermessensfehlerhaft bewertet und das Gericht legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatsk[…]


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