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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beleidigung: Arbeitgeber im Telefonat als „Wichser“ bezeichnet – fristlose Kündigung?

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Landarbeitsgericht Mainz
Az.: 2 Sa 232/11
Urteil vom 18.08.2011

Leitsatz:
Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in einem persönlichen Telefonat als „Wichser“ und mit der Formulierung: „…wichsen Sie mich nicht von der Seite an.“ und äußert er anschließend gegenüber Arbeitskollegen: „Der Wichser, er hat sie doch nicht mehr alle!“ und „Dann sollen die Arschlöcher mich doch rauswerfen!“, so rechtfertigt dieses Verhalten des Arbeitnehmers noch keine fristlose Kündigung, sondern bei einer 18jährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers lediglich eine Abmahnung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2011 – 1 Ca 1248/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 01.09.2010.
Der im Jahre 1975 geborene ledige Kläger ist seit 01.08.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Einzelhandelskaufmann beschäftigt. Als Lagerist bezog er zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.393,00 EUR. An der Betriebsratswahl vom 16. April 2010 nahm er als Wahlbewerber teil. Am Freitag, den 27.08.2010 begab sich der Kläger gegen 10:30 Uhr zu einem Arzt und kehrte gegen 11:50 Uhr in den Betrieb zurück. Er suchte den Marktleiter, Herrn H., auf, dieser war gerade mit einer Warenannahme beschäftigt.
Er berichtet, er sei krankgeschrieben und habe am Donnerstag einen neuen Arzttermin. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte er im Warenannahmebüro ab.
Kurz darauf kam Herr H. in dieses Büro, fand die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und ließ den Kläger über die Lautsprecheranlage ausrufen. Der Kläger, der sich noch im Betrieb befand, meldete sich von einem internen Apparat in der Nähe des Aufenthaltsraumes.
Bei dem Telefonat fragte Herr H. den Kläger nach dessen Krankmeldung und wie es nun weiterginge, wobei der weitere genaue Inhalt des Telefonats streitig ist. Zuletzt schrie der Kläger Herrn H. mit den Worten an: „Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an.“ Er legte den Hörer auf und sagte anschließend im Beisein von […]


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