KG Berlin, Az.: 2 Ss 130/02 – 3 Ws (B) 338/02
Beschluss vom 07.10.2002
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. März 2002 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschwerdeführer einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 24 a (zu ergänzen: Absatz 2) StVG zu einer Geldbuße von 250,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur hinsichtlich der Schuldform Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu der Rechtsbeschwerde wie folgt Stellung genommen:
Symbolfoto: Parilov/Bigstock„1. Die Annahme des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel nach der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG findet in den vom Tatgericht festgestellten Tatsachen keine Grundlage. Vorsatz setzt – in der allein in Betracht kommenden Form des bedingten Vorsatzes – das Fürmöglichhalten und billigende Inkaufnehmen des tatbestandlichen Erfolges voraus (vgl. Tröndle/Fischer StGB, 50. Aufl., § 15 Rdnr. 9 m.w.N.). Den Urteilsfeststellungen sind jedoch keine Umstände zu entnehmen, die den Rückschluss darauf zulassen, dass der Betroffene damit einverstanden war, sein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin zu führen oder dies tatsächlich für möglich hielt. Da der Betroffene nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen keine Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit spürte, er aber auch nicht positiv wusste, ob sich in den von ihm benutzten Gläsern anderer Besucher des „Dark Room“ Betäubungsmittel befanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er es für möglich hielt, Rauschmittel der in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten Arten zu sich genommen zu haben.
2. Allerdings trifft den Betroffenen der Vorwurf der fahrlässigen Begehung nach § 24 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StVG. Denn der Umstand, d[…]