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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarvertrag – Voraussetzungen für Beurkundungsauftrag

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Beurteilung der Gebühren in der Beurkundung von Sitzverlegung und Namensänderung einer Gesellschaft
Der zugrunde liegende Fall befasst sich mit der Kostenstruktur in Bezug auf die Beurkundung von Änderungen in einer Gesellschaft, insbesondere bei der Verlegung des Sitzes und der Änderung des Namens. Das Hauptproblem des Falles liegt in der rechtlichen Auslegung, ob diese Änderungen als separate Beurkundungsgegenstände gelten und somit unterschiedliche Gebühren nach sich ziehen, oder ob sie als Teil eines einheitlichen Vorgangs betrachtet werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 25 OH 18/18 >>>

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Kontroverse um Gebühren bei gesellschaftsrechtlichen Änderungen
Die Debatte um die Interpretation der relevanten Rechtsvorschriften – insbesondere § 86 Abs. 2 GNotKG, § 109 GNotKG und § 10 Abs. 1 GmbHG – steht im Mittelpunkt der Diskussion. § 86 Abs. 2 GNotKG macht deutlich, dass verschiedene Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge als verschiedene Beurkundungsgegenstände angesehen werden. Allerdings sind Änderungen eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung, sofern sie Gegenstände ohne bestimmten Geldwert betreffen, gemäß § 109 GNotKG als identisch anzusehen. Bei der Änderung der Firma und des Sitzes einer Gesellschaft handelt es sich laut Korintenberg-Tiedtke um solche ohne bestimmten Geldwert.
Auslegungsfragen: Einheitlicher Rechtsvorgang oder gesonderte Anmeldetatsachen?
Die Auslegung dieser Bestimmungen ist jedoch umstritten. Während einige Rechtsauffassungen argumentieren, dass in solchen Fällen jeweils gesondert zu bewertende Anmeldetatsachen vorliegen, vertreten andere die Auffassung, dass es sich um eine einzige Anmeldung handelt, selbst wenn mehrere Satzungsbestimmungen von der Änderung betroffen sind, sofern die Satzungsänderung auf einem einheitlichen Beschluss beruht. Ein Beispiel dafür ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 2016 (I-15 W 548/15).
Rollenverständnis des Registergerichts
Interessant ist auch die Rolle des Registergerichts in diesem Kontext. Aus der Verpflichtung zur schlagwortartigen Wiedergabe der in § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG geforderten Angaben soll das Registergericht die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses und weiterer Eintragungsvoraussetzungen leichter überprüfen können. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass den in einer einheitlichen Satzungsänderung enthaltenen Einzelregelungen eine kostenrechtliche Eigenständigkeit zukommt. Auch hier[…]


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