Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 21 R 741/20 – Urteil vom 19.08.2022
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 00.00.1985 geborene Klägerin absolvierte die Realschule und erlernte den Beruf der Konditorin. Zwei später begonnene Ausbildungen beendete sie nicht. Die Klägerin arbeitete zuletzt 2008 als Konditorin. Danach war sie noch in geringem Umfang im Betrieb der Eltern (Versicherungskaufleute) tätig. Seit 2018 arbeitet sie in geringem Umfang im Betrieb ihres Lebensgefährten. Der Kreis L stellte bei ihr ab 2009 einen GdB von 40 fest. Sie bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Rentenversicherung.
2007 absolvierte die Klägerin eine stationäre orthopädische Rehabilitationsmaßnahme, aus der sie als vollschichtig leistungsfähig für den Beruf der Konditorin und körperlich mittelschwere Tätigkeiten entlassen wurde. 2009 und seitdem wiederholt befand sie sich in Behandlung der Rheumaklinik des F-Stifts T, wo insbesondere eine Fibromyalgie, eine somatoforme Schmerzstörung und rezidivierende Lumbalgien diagnostiziert wurden und eine Umschulung empfohlen wurde. Eine entzündlich rheumatische Erkrankung wurde dort wiederholt ausgeschlossen. Ende 2009 bis Anfang 2010 war die Klägerin in teilstationärer psychiatrischer Behandlung wegen mittelgradiger depressiver Episode, anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Fibromyalgie und sonstiger Bandscheibenverlagerung. Im Verlauf hätten die Schmerzen im Vordergrund gestanden. Eine weitere Abklärung in Richtung beruflicher Rehabilitation sei ratsam. Die Klägerin ist seit dieser Zeit durchgehend und maßgeblich wegen ihrer Schmerzerkrankung in ambulanter und stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte bescheinigten ihr immer wieder Arbeitsunfähigkeit.
2011 stellte die Klägerin einen ersten Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2011 ablehnte. Die Klägerin legte am 29.04.2011 Widerspruch ein, nahm den Rentenantrag aber am 01.08.2011 zurück und beantragte gleichzeitig formlos Leistungen zur Teilhabe bzw. zur medizinischen Rehabilitation. Auf die Aufforderung der Beklagten, hierfür einen Formularantrag zu stellen, reagierte die Klägerin nicht. Die Beklagte behandelte den Antrag als erledigt. 2014 beantragte[…]