LG Kleve – Az.: 6 S 122/17 – Urteil vom 07.06.2018
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 21.08.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1.) zu ½ und der Kläger zu 2.) zu ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht Geldern hat die Klage mit am 21.08.2017 verkündetem Urteil abgewiesen, welches den Klägern am 22.08.2017 zugestellt worden ist. Die Berufung der Kläger ist am 06.09.2017 beim Landgericht Kleve eingegangen. Auf Antrag der Kläger wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.11.2017 verlängert. Die Berufungsbegründung der Kläger ging am 20.11.2017 beim Landgericht Kleve ein.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 21.08.2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1.)
an die Klägerin zu 1.) 250,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen;
2.)
an den Kläger zu 2.) 250,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen;
3.)
an die Kläger als Gesamtgläubiger 393,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil diese zwar zulässig, aber unbegründet ist.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.)
(Symbolfoto: triocean/Shutterstock.com)Das Amtsgericht Geldern und das Landgericht Kleve sind international zuständig, was trotz §[…]