Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme: Impliziter Ausschluss der Gewährleistung
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 29.06.2020 (Az.: 3 U 105/19) den Rechtsstreit um den Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens entschieden. In diesem Rechtsfall war ein Autohändler verklagt worden, weil er nach dem Ankauf eines Gebrauchtwagens Mängel geltend machen wollte. Die Klägerin berief sich auf die Annahme, dass bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens eine stillschweigende Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann. Das Hauptproblem bestand darin, ob es tatsächlich einen konkludenten, also stillschweigenden, Gewährleistungsausschluss gibt, wenn ein Gebrauchtwagen in Zahlung genommen wird.
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Verhandlungsabsichten und Interessenlage
Das Gericht ging bei seiner Entscheidung von der typischen Interessenlage aus, die zwischen den beiden Vertragsparteien besteht. Ein Gebrauchtwagenkäufer ist oft daran interessiert, sein altes Fahrzeug in Zahlung zu geben, um den Kauf eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs zu finanzieren. Sein primäres Interesse liegt dabei, den Wert seines alten Fahrzeugs im Rahmen des neuen Kaufvertrags angerechnet zu bekommen, ohne befürchten zu müssen, später wegen des Zustands des alten Fahrzeugs belangt zu werden.
Position des KFZ-Händlers
Auf der anderen Seite hat der Autohändler ein ebenso starkes Interesse daran, den Gebrauchtwagen des Kunden anzukaufen und zu verkaufen. Es ist Teil seines Geschäftsmodells, sowohl Neuwagen als auch Gebrauchtwagen zu verkaufen. Dabei hat der Händler die technischen und rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen das Risiko von Mängeln zu schützen. Vor dem Vertragsabschluss kann er den Zustand des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens prüfen und sich durch bestimmte Beschaffenheitsangaben absichern.
Konkludenter Gewährleistungsausschluss
Entscheidend für das Gericht war, dass der Händler durch die Annahme eines stillschweigenden Gewährleistungsausschlusses nicht unzumutbar belastet wird. Der Händler hat es in der Hand, sich die wesentlichen Eigenschaften des in Zahlung genommenen Fahrzeugs als Beschaffenheitsangabe zusichern zu lassen. Wenn er darauf verzichtet, kann der Kunde, unabhängig davon, ob er einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen kauft, davon ausgehen, dass er bei eventuellen Mä[…]