Anforderungen an bauaufsichtliches Einschreiten: Analyse eines Beschlusses des OVG Lüneburg
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 1 LA 89/19) hatte in einem Beschluss vom 1. Juli 2020, über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu entscheiden. Der Kern des Falls drehte sich um die Anforderungen, die an solch einen Antrag gestellt werden und die Frage, ob ein Antragsteller, der fachanwaltlich vertreten ist, diesen formgerecht gestellt hatte. Die zentralen rechtlichen Herausforderungen des Falls waren die Auslegung des § 88 VwGO und die Klarheit des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten.
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Form und Inhalt des Antrags
Das Verwaltungsgericht hatte sein Urteil auf zwei selbständig tragenden Gründen gestützt. Einerseits war der Antrag aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig und andererseits wurde der Klageantrag als unbegründet angesehen. Die Antragstellerin hatte gegen die Baugenehmigungen, die erteilt wurden, keinen Anfechtungsantrag gestellt und ein vorangegangenes behördliches Verfahren war ebenfalls nicht vorhanden. Dies führte zur Unzulässigkeit des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten.
Analyse des OVG Lüneburg
Das OVG Lüneburg analysierte den Sachverhalt und kam zu dem Schluss, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht vorlag. Die Antragstellerin konnte keinen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellen, um das Entscheidungsergebnis zu ändern. Daher wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Die Rolle des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten
Ein wichtiger Punkt in diesem Beschluss war die Interpretation des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten. Laut OVG Lüneburg muss ein solcher Antrag, der für den Antragsteller negative Kostenfolgen haben kann, klar gekennzeichnet sein. Der Antragsteller muss deutlich machen, dass er eine förmliche Entscheidung über seinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wünscht. Besonders wenn der Antragsteller fachanwaltlich vertreten ist, kann dies erwartet werden.
Ergebnis und Auswirkungen des Beschlusses
Letztendlich kamen das OVG Lüneburg und das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die Antragstellerin die Anforderungen an den Antrag auf bauaufsichtliches E[…]