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Verkehrssicherungspflicht – Gehweg-Unebenheiten und Pflicht zur Beseitigung herabfallenden Laubs

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AG Bad Segeberg – Az.: 17 C 159/11 – Urteil vom 26.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz ihres immateriellen und materiellen Schadens wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Symbolfoto: Von alexkich/Shutterstock.com

Die Beklagten sind Eigentümer eines Hausgrundstücks unter der Anschrift B… in …. Von dem öffentlichen Gehweg führt ein mit Steinplatten ausgelegter Weg über das Grundstück zu einem an dem Gebäude befindlichen Treppenaufgang, der wiederum zu der Hauseingangstür führt. Unmittelbar vor dem Treppenaufgang befindet sich am Boden ein mit einer schwarzen Gummimatte abgedeckter Gitterrost mit einer Betoneinfassung. An der in Richtung der Hauseingangstür gesehen linken Seiten der Betoneinfassung des Gitterrostes befindet sich ein ca. 12 cm breiter und 51 cm langer Bereich, in dem der Weg nicht mit Steinplatten ausgelegt ist, dort befindet sich Erde.

Die Klägerin ist als Zustellerin tätig. Am 14.10.2010 wollte die Klägerin gegen 13.00 Uhr den Beklagten eine Sendung zustellen und betrat zu diesem Zweck über den mit Steinplatten ausgelegten Weg den Treppenaufgang bis zu der Hauseingangstür. Nachdem die Klägerin die Sendung nicht zustellen konnte, ging sie über den Treppenaufgang im Bereich des Gitterrostes wieder auf den mit Steinplatten ausgelegten Weg zurück und kam hierbei zu Fall. Sie erlitt eine Fraktur des rechten Knöchels.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das sie mit ca. 3.000,00 € für angemessen erachtet. Ferner begehrt sie die Zahlung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.00[…]


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