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Bußgeldverfahren – Verkürzung der Regelfahrverbotsdauer

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OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 550/17 – Beschluss vom 04.05.2017

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 13.02.2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 65 km/h (§§ 3 Abs. 3 Nr. 2c; 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) zu einer Geldbuße von 440 Euro verurteilt und – abweichend von Nr. 11.3.9 des Bußgeldkatalogs, der ein Fahrverbot von zwei Monaten vorsieht – ein Fahrverbot lediglich für die Dauer eines Monats verhängt. Einen Ausspruch über den Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG hat es nicht getroffen. Zur Begründung für die Abkürzung der Regelfahrverbotsdauer auf einen Monat hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung „Schuldeinsicht“ gezeigt habe, die Tat auf „Unaufmerksamkeit“ des Betroffenen beruhe und er „Besorgungsfahrten für seinen herzkranken Vater“ leiste. Mit ihrer – ausweislich der Begründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten – Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht gegen den Betroffenen nicht ein (Regel-) Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt hat.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, ist begründet.

1. Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.9 der Tabelle 1 zum BKat neben der Anordnung einer Geldbuße in Höhe von 440 Euro die Verhängung eines Regelfahrverbots für die Dauer von zwei Monaten wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht kam.

2. Allerdings hält die Begründung, mit der das Amtsgericht abweichend von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot von zwei Monaten ein Fahrverbot für die Dauer lediglich eines Monats verhängt hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Aufgrund der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in[…]


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