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Mobiltelefonbeschlagnahme bei Fotografieren von fremden Personen zu privaten Zwecken

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Fotografieren im öffentlichen Raum: Datenschutzverstoß und Mobiltelefonbeschlagnahme
Ein Fall, der in den Bereichen Strafrecht und Datenschutz ein neues Licht wirft, wurde vom Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 163 Gs 656/20) am 3. Juli 2020 entschieden. Es ging um die Beschlagnahmung eines Mobiltelefons, das zur Dokumentation von Personen in der Öffentlichkeit verwendet wurde. In dem Vorfall fotografierte der Beschuldigte, von seinem Auto aus, zufällig anwesende, ihm unbekannte junge Frauen auf einem Parkplatz. Das Hauptproblem in diesem Fall ist das Überschreiten der Grenzen der Privatsphäre durch das Fotografieren ohne Zustimmung und die daraufhin erfolgte Beschlagnahme des Mobiltelefons.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 163 Gs 656/20 >>>

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Datenschutzverstöße und ihre Konsequenzen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit stellte den Antrag, die bereits erfolgte Beschlagnahmung des Handys richterlich zu bestätigen. Der Beschuldigte wurde des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere die Artikel 5, 6 und 7, die die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Bedingungen für die Zustimmung regeln, beschuldigt. Da die Zustimmung der Frauen zur Anfertigung der Fotos nicht eingeholt worden war, wurde aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse ein Verstoß gegen Artikel 83 der DSGVO angenommen.
Der Umfang der Privatsphäre nach DSGVO
Trotz der Argumentation des Beschuldigten, dass er die von ihm gefertigten Fotos ausschließlich für private Zwecke verwenden wollte, hat das Gericht eine andere Ansicht vertreten. Nach der DSGVO ist die Erhebung und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem ausschließlich persönlichen und/oder familiären Bereich zwar ausgenommen, doch das Gericht wies darauf hin, dass dies nicht bedeutet, dass jemand in der Öffentlichkeit eigenmächtig gezielt Fotos von unbekannten Personenanfertigen darf.
Grenzen der privaten Fotografie nach DSGVO
Die Bestimmung des privaten Bereichs in der DSGVO, insbesondere Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, sieht vor, dass private Veranstaltungen wie Familienfeiern, Gruppenreisen oder Betriebsfeiern von der Regelung ausgenommen sind, da sie einen Teil der privaten Persönlichkeitssphäre einer Person darstellen. Dies gilt jedoch nicht für die gezielte und heimliche Anfertigung von Fotos fremder Menschen in der Öffentlichkeit, da die fotografierte Person bereits außerhalb der „Privatsphäre“ des Fotografen[…]


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