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Barwert-Verordnung: alte Tabellenwerte unzutreffend

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 1351/95
Beschluss vom 02.05.2006

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1995 – 12 UF 908/94 -,
b) das Endurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. März 1994 – 1 F 0280/92 –
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 2. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

1. Ziffer 2 des Endurteils des Amtsgerichts Pfaffenhofen an der Ilm vom 3. März 1994 – 1 F 0280/92 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1995 – 12 UF 908/94 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung). Hierbei kamen insbesondere auch die Tabellen zur Barwert-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 22. Mai 1984, die der Ermittlung des Wertes von Versorgungsanwartschaften dienen, zur Anwendung. Die Tabellen wurden inzwischen geändert.
1.
Die 1970 geschlossene Ehe der 1950 geborenen Beschwerdeführerin mit ihrem 1948 geborenen Ehemann wurde mit Verbundurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 3. März 1994 geschieden. Nach Mitteilung der Beschwerdeführerin ist ihr geschiedener Ehemann am 8. April 2005 gestorben. Die Beschwerdeführerin arbeitete als verbeamtete Lehrerin. Sie wurde noch während der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit in den Vorruhestand versetzt und bezieht seitdem Ruhegehaltsbezüge, zuletzt in Höhe von monatlich 2.949,53 DM. Ihr Ehemann arbeitete als Angestellter. Er wurde nach der Ehezeit, noch während des Beschwerdeverfahrens, wegen Erwerbsunfähigkeit verrent[…]


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