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Zwangsvollstreckung: Ermittlung des Schuldneraufenthalts durch Gerichtsvollzieher

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AG Wiesloch, Az.: 2 M 481/13

Beschluss vom 28.11.2013

1. Die Erinnerung der Gläubigerin … vom 11.09.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.

Mit Schreiben vom 05.09.2013 erteilte die Gläubigerin Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gemäß § 755 ZPO an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Die Gläubigerin überreichte den Vollstreckungstitel und bat, „um Durchführung der Vollstreckung und gegebenenfalls vorheriger Zustellung wegen folgender Beträge: [es folgt die Forderungsaufstellung]“. Der Schuldner sei von seinem letzten Aufenthaltsort im Bezirk des Amtsgerichts Wiesloch unbekannt verzogen. Eine aktuelle Auskunft der Meldebehörde vom 5.09.2013 war beigefügt. Es wurde weiter beantragt, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln und insoweit wurde der Gerichtsvollzieher beauftragt, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrt-Bundesamt zu ermitteln.

Der zuständige Obergerichtsvollzieher teilte im Schreiben vom 09.09.2013 der Gläubigerin mit, dass der allgemein gehaltene Auftrag zur Zwangsvollstreckung nicht ausreichend sei. Der Vollstreckungsauftrag müsse die gewünschten Maßnahmen entsprechend den in § 802a Abs. 2 ZPO genannten Regelmaßnahmen nennen. Es wurde darum gebeten, den Auftrag näher zu bezeichnen.

Symbolfoto: konstan/Bigstock

Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 11.09.2013 Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt. In der Begründung wird ausgeführt, dass ein ausreichender Vollstreckungsauftrag vorliege und weitere Anweisungen im Sinne des § 802a ZPO nicht notwendig seien. § 755 ZPO sei ein separates und eigenständiges Verfahren zur Aufenthaltsermittlung des Schuldners. Konkret gefasst müsse nur die Datenerhebungsbefugnis des Gerichtsvollziehers sein, nicht aber die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Diese wären auch untunlich, da der Schuldner in aller Regel nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des zunächst bezüglich der Aufenthaltsermittlung tätigen Gerichtsvollziehers w[…]


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