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Bestimmung des Geschäftswerts in Grundbuchsachen – Berechnungsgrundlagen

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Wertbestimmung bei Immobilien – Ein Präzedenzfall durch das OLG München
Der Fall beschäftigt sich mit dem komplexen Thema der Wertbestimmung von Grundstücken und Gebäuden und stützt sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München. Dieses befasste sich mit der Festlegung des Geschäftswertes in Grundbuchangelegenheiten und wie dieser Wert ermittelt werden sollte. Die Hauptfrage, die dieses Urteil zu beantworten versuchte, war, welche Faktoren bei der Wertberechnung zu berücksichtigen sind und ob sie allgemeingültig angewendet werden können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 316/20 >>>

Die Streitigkeit um den Geschäftswert
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Bestimmung des Geschäftswertes einer Schule, die auf einem bestimmten Grundstück stand. Es gab eine Diskrepanz zwischen dem vom Bezirksrevisor festgesetzten Wert und dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie. Dies wurde durch einen Sicherheitsabschlag von 25 % und einen weiteren Abschlag von 20 % aufgrund der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit verursacht. Zudem wurde auch der Gebäudewert auf der Grundlage des Brandversicherungswerts unter Berücksichtigung weiterer Abschläge festgelegt.
Beteiligte und ihre Argumente
Die Beteiligten hinterfragten die Berechnungsmethoden des Bezirksrevisors und behaupteten, dass die gesetzgeberisch vorgegebenen Kriterien zur Bestimmung des Verkehrswerts nicht berücksichtigt wurden. Sie bemängelten, dass die für Steuererhebungszwecke festgesetzten Werte nicht berücksichtigt wurden und behaupteten, dass ein noch deutlich geringerer Wert erzielt werden würde, wenn man den Kaufpreis des angrenzenden Grundstücks aus dem Jahr 2015 als Grundlage nähme.
Das Urteil und seine Implikationen
Das Gericht entschied, dass der Wert einer Sache gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG durch den Verkehrswert bestimmt wird. Dabei handelt es sich um den Preis, der im normalen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände, die den Wert beeinflussen, erzielt werden könnte. Es wurde festgestellt, dass die Beteiligten vor Erlass der Entscheidung in die Lage versetzt werden müssen, die Wertberechnung nachvollziehen zu können, um eventuelle Einwendungen vorbringen zu können. Hierfür müssen ihnen die Berechnungsgrundlagen mitgeteilt werden.
Die Auswirkungen des Urteils
Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für die Bestimmung des Geschäftswertes in Grundbuchsachen. Es legt nahe, dass nicht nur der Wert des G[…]


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