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Verkehrsunfall – Abwägung Betriebsgefahren bei Kollision mit Motorradfahrer

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OLG Düsseldorf -Az.: I-1 U 84/17 – Urteil vom 19.12.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Wuppertal vom 10. Mai 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 13.02.2015 gegen 14:00 Uhr in Wuppertal-Ronsdorf in Höhe des Hausgrundstücks R. Straße zwischen ihrem Fahrzeug der Marke Seat L. und dem Motorrad der Marke B. des Beklagten zu 1., welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, ereignete. Hierbei kollidierte das Motorrad fast frontal mit der Fahrertür des Pkws, als der Beklagte zu 1. mit seinem Motorrad am anfahrenden oder wendenden – dies ist zwischen den Parteien streitig – Fahrzeug der Klägerin vorbeifahren wollte.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Schwester, die unstreitig ihre Beifahrerin war, auf dem linksseitig gelegenen Vorplatz des Grundstücks R. Straße aussteigen lassen wollen. Sie habe hierhin abbiegen und dann wenden wollen. Sie habe ihre Fahrgeschwindigkeit auf ca. 10 km/h reduziert und sich nach Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers mittig auf Höhe des Vorplatzes eingeordnet. Obwohl sie Gegenverkehr vorbeigelassen habe, habe sie nicht anhalten müssen. Bei ihrem Schulterblick vor dem Abbiegevorgang habe sie kein von hinten herannahendes Fahrzeug wahrnehmen können. Der Beklagte zu 1. sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren. Unmittelbar nach dem Unfall habe ihr der Beklagte zu 1. mitgeteilt, dass er den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesehen habe, aber davon ausgegangen sei, die Klägerin sei gerade erst angefahren.

Die Klägerin hat Reparaturkosten i.H.v. 5.396,90 EUR, Gutachterkosten i.H.v. 701,51 EUR und eine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 EUR geltend gemacht. Zudem stehe ihr aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzungen, die sie unstreitig in Form einer Schädelprellung, einer HWS-Distorsion, einer BWS-Myogelose und eines LWS-Syndroms mit einer Beschwerdedauer von über zwei Monaten erlitten habe, ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.123,40 EUR nebst […]


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