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WEG-Verwalterhaftung für Ablösung von Dachteilen bei Sturm – Entlastungsbeweis

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Haftungsfrage bei Schäden durch Sturmschäden: Rolle und Verantwortung des WEG-Verwalters
Als Einstieg in das Thema dient die Verantwortlichkeit des Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) -Verwalters im Falle eines durch einen Sturm verursachten Schadens. In diesem Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, geht es um die Frage, inwiefern der Verwalter für Schäden haftet, die durch abgelöste Dachteile bei einem Orkan entstanden sind. Das Hauptproblem des Falls liegt in der Beweisführung und der Abwägung zwischen dem Gebäudeunterhaltungspflichtigen und den Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: VI ZR 176/92 >>>

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Revision und der verfahrensfehlerhafte Entlastungsbeweis
Zu Beginn des Prozesses wandte sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schäden am Eigentum des Klägers durch die Ablösung der Dachteile des von den Beklagten verwalteten Gebäudes verursacht wurden. Die Beklagten bestritten die Anschuldigungen des Klägers, wobei das Berufungsgericht jedoch den dahingehenden Vortrag des Klägers für verfahrensfehlerhaft erklärte.
Haftung und Gefahrensicherung
In der Auseinandersetzung um die Haftungsfrage spielten sowohl die Verantwortlichkeiten des Gebäudeunterhaltungspflichtigen als auch die Erwartungen der Allgemeinheit in Bezug auf die Sicherheit eine zentrale Rolle. Der Gebäudeunterhaltungspflichtige ist nicht dazu verpflichtet, alle Gefahren vollständig auszuschließen. Gleichzeitig muss er jedoch alle zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung ergreifen, insbesondere im Hinblick auf die Gefahren, die von herabfallenden Dachteilen ausgehen könnten.
Infragestellung der Überwachungsmaßnahmen
Das Berufungsgericht beurteilte die durchgeführten Unterhaltungsmaßnahmen der Beklagten als unzureichend. Insbesondere wurde den Beklagten vorgeworfen, dass sie die Festigkeit der Verbindung der durch den Sturm abgelösten Dachhaut mit der Unterkonstruktion nicht von einem Fachmann hätten untersuchen lassen. Das Berufungsgericht argumentierte, dass es für solche konkreten Anforderungen notwendig gewesen wäre, sich vorab ausreichend fachliche Sicherheit darüber zu verschaffen, dass diese Maßnahmen aus technischer Sicht zur Sicherung des Daches vor Sturmgefahr erforderlich und zur Abwehr einer solchen Gefahr geeignet gewesen wären.
Schlussfolgerungen und zukünftige Verpflichtungen
Der Fall zeigt die Komplexität der Haftungsfrage bei Sturmschäden und die Be[…]


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