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WEG – Überschreitung der Zimmerlautstärke durch Mieter – Vermieter mittelbarer Störer

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Überlauter Lärm: Vermieter als Störfaktor in der Wohneigentumsgemeinschaft
In der Welt der Rechtsprechung geht es häufig um komplexe Fragen, bei denen die Details den Unterschied machen. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor Gericht verhandelt, in dem es um die Überschreitung der Zimmerlautstärke in einem Mehrparteienhaus ging. Die Klägerin in diesem Fall war von der Lärmstörung durch den Mieter eines Nachbarn betroffen und forderte daher gerichtliche Maßnahmen gegen den Vermieter, den sie als mittelbaren Störer ansah.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 35/19 WEG >>>

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Lärmende Mieter: rechtliches Interesse und Bedürfnis der Klägerin
Die Klägerin beantragte, dass der Beklagte – der Vermieter – den Lärm unterbindet, der ihre Wohnqualität beeinträchtigt. Der Beklagte argumentierte, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da das lautstarke Verhalten seines Mieters möglicherweise zu einer gewissen Toleranz geführt habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass, selbst wenn der Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund des veränderten Verhaltens des Mieters tatsächlich weggefallen sein könnte, dies das Interesse und das Bedürfnis der Klägerin an einer gerichtlichen Entscheidung nicht negiert.
Wohnungsrecht und die aktuelle Rechtslage
Der Fall wurde 2019 eingereicht, also vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020. Das Gericht stellte fest, dass bei einer Leistungsklage, wie in diesem Fall, der Rechtsstand am Ende der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz entscheidend ist. Demzufolge gilt neues Recht, wenn keine Übergangsvorschriften vorgesehen sind.
Der Maßstab: Konkrete und objektive Beeinträchtigungen
Ein weiterer zentraler Aspekt des Falles war die Definition von Lärm und wie dieser gemessen werden sollte. Das Gericht legte einen objektiven Maßstab fest. Es wurde entschieden, dass nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen als Nachteil angesehen werden können. Es kommt also darauf an, ob ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Situation sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung berechtigterweise gestört fühlen kann.
Das Urteil: Was ist Zimmerlautstärke?
Der Unterlassungsanspruch war darauf ausgerichtet, dass der Lärm unterbunden wird, der über die „Zimmerlautstärke“ hinausgeht und in die Wohnung der Klägerin eindringt. Das Gericht stellte fest, dass dieser Begriff eine wertende Beurteilung erfordert, aber all[…]


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