OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 8/10, Urteil vom 08.12.2010
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.12.2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen
3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.751,92 € festgesetzt.
6. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Vertrag wurde im Mai 2000 geschlossen (Versicherungsschein Nr. … vom 16.5.2000, Bl. 20 d. A.). Ihm wurden die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Grunde gelegt (Bl. 24 d. A. im Folgenden: BBUZ). Für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit schuldet die Beklagte Zahlung einer dynamischen Barrente bis längstens zum 1.5.2012, außerdem Freistellung von der Beitragszahlungspflicht (§ 1 Abs. 1 a, b BBUZ). Die bei Eintritt des Versicherungsfalls an den Kläger zu zahlende Berufsunfähigkeitrente beträgt seit dem 1.5.2005 monatlich 1.313,19 €. Der monatliche Tarifbeitrag beläuft sich gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15.3.2004 (Bl. 19 d. A.) auf 94,34 €.
Der Kläger war von April 1997 bis zur betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.1.2005 als Schweißer bei der Firma K. + B. in M. tätig gewesen. Im Jahr 1996 hatte er einen Kurs zur Ausbilder-Eignungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer G. belegt und einen Ausbilderschein erworben (Bl. 113 d. A.).
Im April 2005 wurde der Kläger wegen einer schweren Lungenembolie und Venenthrombose stationär behandelt und erhielt zur Blutverdünnung das Medikament Marcumar. Eine Untersuchung in der hämostasiologischen Ambulanz der Universitätsklinik F. am 22.9.2005 ergab zunächst keinen Hinweis auf ein erhöhtes ererbtes oder erworbenes Thromboserisiko. Es wurde empfohlen, die orale Antikoagulation für 12 Mo[…]