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Gebäudebesitzerhaftung – Umfang der Überprüfungspflicht für Dach

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Eigentümerhaftung und die Pflicht zur Dachinspektion: Eine Analyse des Beweislast-Urteils
Die aktuelle Rechtsprechung unterstreicht wieder einmal die große Verantwortung von Hauseigentümern in Bezug auf die Instandhaltung und Sicherheit ihrer Immobilien. Der jüngste Fall, der diese rechtliche Verantwortung verdeutlicht, betrifft die Haftung für Schäden, die durch herabfallende Teile eines Gebäudedaches verursacht wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 112/03 >>>

Die Ablösung von Gebäudeteilen und der Anscheinsbeweis
Im Mittelpunkt des Falles steht ein Vorfall aus dem Jahr 2002, bei dem sich während eines Sturmes Eternitplatten von einem Gebäudedach lösten und ein darunter abgestelltes Fahrzeug beschädigten. Laut Kläger spricht dies zunächst dafür, dass die Platten nicht ordnungsgemäß befestigt waren. Der Kläger konnte sich hierbei auf den sogenannten Anscheinsbeweis berufen. Nach der Lebenserfahrung liegt es nahe, dass die Ablösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkung grundsätzlich auf eine mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung hinweist.
Die Rolle der Verkehrssicherungspflicht
Zentraler Punkt der Gerichtsentscheidung war die Frage der Verkehrssicherungspflicht. Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung des Eigentümers, Maßnahmen zu treffen, um Dritte vor Schäden zu schützen. Die Ausgestaltung dieser Pflicht kann je nach Einzelfall variieren und hängt unter anderem davon ab, welche Gefahren für die Allgemeinheit zu befürchten sind und ob bereits Schäden aufgetreten sind.
Die erhöhte Überprüfungspflicht für ältere Dächer
In diesem Fall war das betroffene Dach bereits rund 54 Jahre alt, was eine gesteigerte Prüfungspflicht erfordert. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass sie dieser Pflicht ausreichend nachgekommen sind. So stellte das Gericht fest, dass zumindest eine jährliche Überprüfung, insbesondere nach starken Wettern, angezeigt wäre. Dabei darf es sich nicht nur um eine oberflächliche Sichtprüfung handeln, sondern alle Konstruktionselemente müssen auf mögliche Mängel hin untersucht werden.
Die Berechtigung der Schadensberechnung anhand des Neupreises
Abschließend wurde auch die Art und Weise der Schadensberechnung durch den Kläger thematisiert. Dieser hatte seinen Schaden anhand des Neupreises seines Fahrzeugs berechnet, da das Fahrzeug praktisch neuwertig war. Dies wurde vom Gericht als gerechtfertigt angesehen und der Kläger konnte den […]


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