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Bemessung unfallbedingte MdE bei Wirbelsäulenverletzung

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 43/17 – Urteil vom 27.02.2019

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente, insbesondere über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund von Unfallfolgen.

Der 1952 geborene Kläger erlitt am 15. November 2008 als Besatzungsmitglied eines Seeschiffes einen Arbeitsunfall als er auf dem nassen Schiffsdeck der „CMA Iguracu C. – I.“ ausrutschte und auf eine Stahlkante prallte. Nachdem er zunächst weitergearbeitet hatte, flog er am 1. Dezember 2008 von Jamaica zurück nach Deutschland und wurde am 11. Dezember 2008 auf Veranlassung des Orthopäden Dr. B. erstmals bildgebend untersucht. Die Computertomografie ergab einen „relativ frischen Einbruch der Deckplatte des 1. Lendenwirbelkörpers mit kleiner ventraler Kortikalisstufe und bereits beginnender Sklerosierung bei intakter Hinterkante“. Außerdem wurde eine deutliche Chondrose des Bandscheibenfachs Th12/L1 ohne Nachweis eines Bandscheibenprolapses beschrieben.

Der Kläger wurde in der Folgezeit von dem Chirurgen Dr. K. behandelt, der unter dem 12. März 2009 eine stabile Impaktionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers feststellte. In seinem Ersten Rentengutachten vom 19. August 2009 schätzte Dr. K. die Erwerbsfähigkeit nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit vom 16. April bis 15. Oktober 2009 mit 20 vom Hundert (v.H.) ein, danach voraussichtlich mit unter 10 v.H. Nachdem sich die Beklagte in einem vor dem Sozialgericht Hamburg geführten Rechtsstreit (Az.: S 40 U 120/11) bereit erklärt hatte, einen Arbeitsunfall des Klägers anzuerkennen, gewährte sie mit Bescheid vom 22. Februar 2013 dem Kläger eine Rente für zurückliegende Zeit für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Oktober 2009 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. und führte zur Begründung aus, als Unfallfolgen lägen eine Höhenminderung und Keilwirbelbildung des 1. Lendenwirbelkörpers, knöchern fest verheilt, sowie Bewegungseinschränkungen in diesem Bereich vor. Unfallunabhängig bestünden knöcherne Verschleißerkrankungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule.

Dagegen legte der Kläger am 5. März 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Minderung der Erwerbsfähigkeit müsse mit 20 v.H. festgesetzt werden, da für die private Rentenversicherung bereits eine Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. festgestellt worden s[…]


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