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Zwangsvollstreckung: Unzulässigkeitserklärung derselben aus gerichtlichem Vergleich

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LAG Baden-Württemberg
Az: 15 Sa 148/05
Urteil vom 15.05.2006

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – 15. Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18. August 2005 – Az.: 35 Ca 6773/05 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin ist die vormalige Arbeitgeberin des Beklagten, welche die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich erstrebt.

Die Parteien standen bis zum 31. Mai 2005 in einem Arbeitsverhältnis, dessen Grundlage der Anstellungsvertrag vom 15. April 1998 bildete. Das Bruttomonatsentgelt des Beklagten belief sich zuletzt auf 3.760,00 EUR. Unter den Ziffern 10. bis 12. des Arbeitsvertrages war bestimmt:

10. Die Firma setzt bei Erreichen eines Handelsbilanzgewinnes am Jahresende eine auch leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung fest, deren Höhe variabel und maximal DM 8.400,– beträgt, im 1. Jahr Ihrer Anstellung anteilig.

11. Voraussetzungen für die volle Höhe der Ertragsbeteiligung sind Ihre guten persönlichen Leistungen und daß am Jahresende der Handelsbilanzgewinn vor Steuern mindestens in Höhe des Gesamtbetrages der Erfolgsbeteiligung erwirtschaftet werden konnte. Ist der Handelsbilanzgewinn vor Steuern nicht ausreichend, so verringert sich die Erfolgsbeteiligung entsprechend prozentual.

12. Sollte das Vertragsverhältnis während des Jahres von Ihnen oder von uns gekündigt werden, entfällt der Anspruch auf Auszahlung der Erfolgsbeteiligung des laufenden Jahres. Sollte das Vertragsverhältnis in der Zeit vom 01.01. – 31.03. des neuen Jahres von Ihnen oder von uns gekündigt werden, so entfällt der Anspruch auf Auszahlung der Erfolgsbeteiligung des Vorjahres. Bereits vergütete Abschläge für die Erfolgsbeteiligung sind zu erstatten.

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02. Februar 2005 zum 31. Mai 2005 aus betriebsbedingten Gründen. Zur Beilegung der vom Beklagten erhobenen Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen für die Arbeitgeberin widerruflichen Vergleich folgenden Inhalts:

1. Die Parteien stellen außer Streit, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der[…]


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