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Inzulässige Zwangsvollstreckung aus Urkunde durch anderen Gläubiger – Schadensersatz

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OLG Stuttgart – Az.: 9 U 49/18 – Urteil vom 22.05.2019

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.11.2018 – 9 U 49/18 – wird im Kostenpunkt und soweit es in der Sache eine Abweisung i.H.v. 27.875,18 € nebst Zinsen seit dem 20.09.2013 betrifft, aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2017 – 21 O 464/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.875,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Die durch die Säumnis im Termin am 21.11.2018 verursachten Kosten trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Berufungsverfahren noch Schadenersatz wegen einer unzulässigen Zwangsvollstreckung in ein zur Hälfte ihm gehörendes Wohneigentum geltend.

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist festzustellen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.04.2019 die Wertangabe des Klägers zum Verkehrswert der versteigerten Eigentumswohnung (22.000,00 €) unstreitig gestellt hat.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2016 einen Verkündungstermin bestimmt, diesen einmal verlegt und ohne Entscheidung verstreichen lassen. Ein knappes Jahr später hat das Landgericht – ohne eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen – einen neuen Verkündungstermin bestimmt, diesen mehrmals verlegt und schließlich am 20.09.2017 ein Urteil verkündet, das dem Klägervertreter am 29.03.2018 zugestellt wurde.

Soweit hier von Interesse hat das Landgericht ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte – weil diese Norm auf die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbare[…]


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