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Reservierungsgebühr für Grundstück – Rückzahlung

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AG Wittmund, Az.: 4 C 17/18, Urteil vom 07.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.447,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.190,00 € seit dem 28.12.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird eingeräumt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 107 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 107 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird auf 1.190,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Reservierungsgebühr.

Die Kläger waren am Erwerb der Immobilie zum Preis von 175.000,00 € interessiert. Die Beklagte ist Inhaberin von B., die mit dem Verkauf des Wohnhauses als Maklerin beauftragt war.

Die Kläger und die Beklagte trafen am 28.06.2016 eine Reservierungsvereinbarung hinsichtlich des Grundstücks, in der sich die Beklagte verpflichtete, das Objekt bis zum 01.08.2016 zu reservieren. Wegen der Einzelheiten der Reservierungsvereinbarung wird auf deren Ablichtung in der Akte Bezug genommen (Anl. K2, Bl. 13 f. d.A.).

Die Kläger zahlten einen Tag nach Abschluss der Reservierungsvereinbarung an die Beklagte das vereinbarte Bindungsentgelt in Höhe von 1.190,00 €.

Zu einem Kaufvertrag kam es nachfolgend nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2017 forderten die Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 27.12.2017 die Rückzahlung des Bindungsentgelts.

Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass die Reservierungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 311b I S.2 BGB nichtig sei. Sie übersteige ein Zehntel der Maklerprovision und bedürfe daher der notariellen Beurkundung. Die Reservierungsgebühr betrug 1.190,00 €, ab einer Summe von 1.041,25 € sei die Grenze überschritten. Darüber hinaus handle es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die den Käufer unangemessen benachteiligen und somit nach § 307 I S.1 BGB unwirksam seien. Da die Beklagte die Reservierungsgebühr somit ohne Rechtsgrund erlangt habe, sei sie Aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung verpflichtet.


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