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Ausstellungsfahrzeug in Bewegung gesetzt und dabei beschädigt – Haftung

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Haftungsfragen beim Schadensfall an Ausstellungsfahrzeug
Ein jüngst veröffentlichtes Urteil hat die Haftungsfragen bei Schäden an Ausstellungsfahrzeugen wieder in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Im besonderen Fokus der juristischen Diskussion steht dabei die Haftung bei Probefahrten. Grundsätzlich ist die Gefahr eines Unfalls bei Probefahrten erhöht, da der Fahrer häufig nicht mit den Besonderheiten des Fahrzeugs vertraut ist. Daher sind die Haftungsregelungen in diesem Kontext besonders komplex und relevant für potentielle Käufer und Verkäufer. Eine Kernfrage des Falles war, ob zwischen den Parteien eine Probefahrt vereinbart wurde und wie im Falle einer solchen Vereinbarung die Haftung geregelt ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 C 136/19 >>>

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Bedeutung des Haftungsausschlusses bei Probefahrten
Die Vereinbarung einer Probefahrt ist ein wesentliches Element in der Haftungsfrage. In dem vorliegenden Fall konnte eine solche Vereinbarung jedoch nicht festgestellt werden. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 ZPO muss das Gericht nach freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, dass die behauptete Tatsache bewiesen ist. Hierbei muss das Gericht alle vernünftigen Zweifel ausräumen. In dem vorliegenden Fall konnte jedoch keine eindeutige Überzeugung hinsichtlich der behaupteten Probefahrt erlangt werden.
Bedeutung der Zeugenaussagen
Beide Parteien benannten Zeugen, die unterschiedliche Aussagen zur Vereinbarung einer Probefahrt machten. Ein Zeuge bezeugte, dass im Zuge eines Gesprächs im Pavillon und durch das Signalisieren des Losfahrens auf dem Parkplatz ein Vertrag über eine Probefahrt konkludent geschlossen wurde. Der andere Zeuge wiederum bestritt die Vereinbarung einer Probefahrt und gab an, dass lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Probefahrt in Aussicht gestellt wurde, allerdings vorbehaltlich der Durchführung vorbereitender Maßnahmen.
Gerichtliche Bewertung der Zeugenaussagen
Das Gericht bewertete die Glaubwürdigkeit der Zeugen und kam zu dem Schluss, dass keine der beiden Aussagen den Vorzug verdient. Beide Zeugen traten ruhig auf und reagierten umgehend auf Fragen des Gerichts und der Parteivertreter, ohne sich zuvor durch Blickkontakt mit der sie benennenden Partei hinsichtlich der Antwort zu vergewissern. Dies führte dazu, dass der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden konnte.
Unklarhei[…]


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