LG Braunschweig
Az.: 6 S 360/11
Urteil vom 02.03.2012
Gründe:
I.
Der Beklagte zu 1. ist Mieter einer Wohnung der Beklagten zu 2. und 3. Er stellt den Flur vor der Wohnung sowie den Innenhof des Hauses seit Jahren mit diversen Gegenständen zu. Es liegt ein bestandskräftiger Beschluss der Gemeinschaft vor, der die Beklagten zu 2. und 3. auffordert, rechtliche Schritte bezüglich der Räumung des Flures und des Hofes einzuleiten.
Die Beklagten zu 2. und 3. führen einen Räumungsrechtsstreit gegen den Beklagten zu 1., der noch in erster Instanz rechtshängig ist. Die Akten dieses Verfahrens zu 117 C 3163/09 des Amtsgerichts Braunschweig waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, Flur und Hof zu räumen, von den Beklagten zu 2. und 3. hilfsweise, den Beklagten zu 1. zur Räumung zu veranlassen, äuÃerst hilfsweise, der Klägerin die Kosten der Durchsetzung des Räumungsanspruchs zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Räumungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1. stattgegeben und die Klage im Ãbrigen abgewiesen. Eine tatsächliche Räumung durch die Beklagten zu 2. und 3. stellte sich als verbotene Eigenmacht dar. Für den „ersten“ Hilfsantrag fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da ein Räumungsverfahren bereits anhängig sei. Mehr könne die Klägerin nicht verlangen.
Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten zu 1. am 20.07.2011 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz, eingegangen am 18.08.2011, ist für den Beklagten zu 1. Berufung eingelegt worden, die trotz Verlängerung der Frist bis zum 20.10.2011 nicht begründet worden ist.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. weiter.
II.
Die Berufung des Beklagten zu 1. ist entsprechend des Hinweises vom 22.12.2011 gemäà § 522 Abs. ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der bis zum 20.10.2011 verlängerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
Die Berufung der Klägerin ist dagegen zulÃ[…]