OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 16 Wx 109/02
Beschluss vom 26.06.2002
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 1 T 483/01; AG Köln – Az.: 55 XVI l B 42/00
In dem Betreuungsverfahren hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 26. Juni 2002 beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.05.2002 – 1 T 483/01 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts ist ohne Rechtsfehler. Der Senat ist mit dem Beschwerdegericht der Auffassung, dass es sich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten des Beteiligten zu 2.) als Betreuer in Sachen B./Stadtsparkasse K. und B./LVA jeweils um berufsspezifische Dienste handelte, für die der Beteiligte zu 2.) im Hinblick auf die Mittellosigkeit der Betroffenen Aufwendungsersatz gem. der §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nur in Höhe der Gebühren der §§ 131 ff. BRAGO verlangen kann.
Ist ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, hat er grundsätzlich die Wahl, ob er seine Tätigkeit nach § 1836 BGB vergüten lassen will, oder ob er bei berufsspezifischen Tätigkeiten auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 2 BGB zurückgreift (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 29). Wählt er – wie vorliegend – den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB gilt der Grundsatz, dass der Betreuer die gleiche Vergütung erhalten soll, die ein herangezogener Dritter als Rechtsanwalt für seine Dienste halten würde. Der Betreute bzw. im Falle seiner Mittellosigkeit die Staatskasse soll weder einen Vorteil noch einen Nachteil daraus ziehen, dass die kostenrelevante Heranziehung eines Rechtsanwalts wegen der besonderen Qualifikation des Betreuers unterbleiben konnte. Das Betreuungsverhältnis rechtfertigt es nicht, dem Rechtsanwalt in Sachen des mittellosen Betreuten eine höhere Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen als gegenüber jedem anderen mittellosen Mandanten (vgl. OLG Schleswig, FamRZ2001, 1642; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 1346; Bayer ObLG a.a.O.; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Auflage, § 1835 Rdziff. 9; Knittel, BtG, § 1835 BGB, Anm. 2.1. Rdziff. 27), zumal der Bet[…]