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Rechtsanwälte Kotz GbR

Qualifizierter Rotlichtverstoß Motorradfahrer – Formationsfahrt

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Fahrzeugverbände und Versammlungsfreiheit: Spannungen im Verkehrsrecht
In einer aktuellen gerichtlichen Auseinandersetzung kollidieren zwei grundlegende Rechtsbereiche: Das Verkehrsrecht und die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit. Der Prozess dreht sich um eine Gruppe von Motorradfahrern, die ohne Erlaubnis als Verband auf öffentlichen Straßen unterwegs waren. Der Beschuldigte argumentiert, dass ihre Fahrt bereits Teil einer Demonstration und daher von der Versammlungsfreiheit gedeckt sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws (B) 175/20 – 122 Ss 74/20 >>>

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Anwendung des § 27 StVO
Gemäß § 27 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann eine Gruppe von Fahrzeugen als Verband definiert werden, wenn sie einen verantwortlichen Führer hat. Dieser Führer ist für die Einhaltung der Verkehrsregeln und die Kennzeichnung der Fahrzeuge im Verband verantwortlich. Im vorliegenden Fall konnten jedoch keine Beweise dafür gefunden werden, dass die Gruppe von Motorradfahrern einen solchen Führer hatte. Daher wurde entschieden, dass sie nicht als Verband im Sinne des § 27 StVO angesehen werden konnten.
Erlaubnispflicht und die Rolle der Versammlungsfreiheit
Das Gericht betonte weiterhin, dass ein Verband, der die Privilegien des § 27 StVO in Anspruch nimmt, gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 StVO eine Erlaubnis benötigt. Diese Erlaubnis wurde in diesem Fall nicht eingeholt. Der Angeklagte argumentierte, dass die Erlaubnispflicht in Konflikt mit der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit stünde. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und stellte klar, dass die Erlaubnispflicht nicht gegen das Recht auf Versammlungsfreiheit verstößt. Sie würde lediglich die Versammlung selbst und eng damit verbundene Aktivitäten abdecken, nicht jedoch die An- und Abreise zur Versammlung.
Bewertung des Fahrverhaltens
Trotz der Tatsache, dass die Gruppe von Motorradfahrern nicht als Verband anerkannt wurde, wurden sie dennoch für ihr Verhalten auf der Straße kritisiert. Es wurde festgestellt, dass sie ihr „Vorrecht“ gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern erzwungen hatten, insbesondere im Bezug auf den Querverkehr. Die Gruppe wurde daher nicht privilegiert behandelt, sondern als Ansammlung von Fahrzeugen betrachtet, die nicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern privilegiert waren.
Abschließende Beurteilung
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass das Verhalten der Motorradfahrer und die Tatsach[…]


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