OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 8/21 – Beschluss vom 18.01.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag, § 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 3), wird vorläufig mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass Präsenzunterricht so lange stattfindet, wie am Standort der Schule die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung nicht mehr als 100 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, sowie mit der Maßgabe, dass bei einer Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung von 101 bis 200 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen am Standort der Schule, Wechselunterricht stattfindet, hilfsweise, auch bei einer Inzidenz von unter 100 Wechselunterricht stattfinden zu lassen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig (1.), wäre aber auch unbegründet (2.).
Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Er ist nicht auf eine vorläufige Außervollzugsetzung, sondern auf eine Normergänzung gerichtet. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Die Norm muss – wie es in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heißt und auch für § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt – „erlassen“, also jedenfalls bereits verkündet sein. Eine Normenkontrolle, die auf Erlass einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist, ist daher unstatthaft. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift (teilweise) ungültig ist, so erklärt es sie nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (teilweise) für unwirksam. Ein Rechtsgrund für eine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der N[…]