Wer wiederholt ohne Reiseabsichten die Business Lounge besucht verhält sich vertragswidrig und ist zum Schadensersatz verpflichtet (Amtsgericht München, Urteil vom 27.02.2014, Az.: 213 C 31293/13).
Der Beklagte im Fall des Amtsgerichts München buchte am 5.3.11 bei einer Fluggesellschaft ein flexibles One-Way Business Class Flugticket von München nach Zürich zum Preis von insgesamt 744,46 Euro. Nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft kann ein Business Class Ticket -auch nach bereits erfolgtem Eincheckvorgang für einen bestimmten Flug- kostenlos umgebucht werden. Der Beklagte checkte mit diesem Ticket im Zeitraum vom 28.11.11 bis 9.12.12 insgesamt 35 Mal ein und ließ sich immer eine Bordkarte für den von ihm ausgewählten Flug ausstellen. Er begab sich dann zum Abflugbereich des Flughafens München und besuchte dort die Business Lounge der Fluggesellschaft, einen abgetrennten Wartebereich, den die Fluggesellschaft exklusiv u.a. ihren Business-Class-Kunden zu Verfügung stellt. Dort nutzte er die Angebote zum Speisen und Trinken ohne weitergehendes Entgelt. Anschließend ließ er sein Ticket, ohne den eingecheckten Flug anzutreten, jeweils umbuchen, insgesamt 35 Mal. Am 11.12.12 stornierte die Fluggesellschaft das Flugticket und erstattete dem Münchner den Flugpreis abzüglich der sogenannten Ticket-Service-Charge in Höhe von Euro 35. Der Münchner Beklagte kaufte sich sodann am 29.12.12 bei der Fluggesellschaft ein neues Business Class Flugticket, ließ sich für denselben Tag erneut eine Bordkarte für einen Flug ausstellen, besuchte die Lounge der Klägerin und ließ den Flug anschließend wiederum umbuchen. Daraufhin ließ die Fluggesellschaft auch dieses Flugticket stornieren und erstattete den Flugpreis. Die Fluggesellschaft forderte den Beklagten sodann im Juni 2013 zur Zahlung von Euro 1980 auf. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Lounge jeweils unberechtigt genutzt, da er keinen Flug habe antreten wollen. Die Lounge werde nur zur Überbrückung von Wartezeiten vor und zwischen den Flügen zur Verfügung gestellt. Für jeden unberechtigten Besuch verlangte die Fluggesellschaft Euro 55. In der Abfluglounge würden dem Kunden umfassende Leistungen angeboten, u.a. eine internationale Getränkeauswahl, Frühstücks-, Mittags- und Abendessenbüffets, diverse Zwischenmahlzeiten, Sanitäreinrichtungen wie Duschen sowie Konferenzräume. Hierdurch entstehe ein hoher finanzieller Aufwand. Das Amtsgericht München gab nun der Fluggesell[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG Düsseldorf – Az.: III-3 RVs 22/18 – Beschluss vom 14.05.2018 Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Velbert zurückverwiesen Gründe I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen […]