ArbG Hamburg, Az.: S 1 Ca 209/13
Urteil vom 24.01.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.941,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen Änderungskündigung.
Der am … 1969 geborene, verheiratete und 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt und bei der ein Betriebsrat besteht, seit 25. August 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der damaligen F. AG, als Koch/ Küchenleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.647,- EUR beschäftigt.
Zum 1. August 2006 übertrug die F. AG das nautisch-technische und das Crew-Management für die von ihr betriebenen Fährschiffe „T.“ und „T1“ auf die Beklagte. Im Zuge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte schlossen die Parteien unter dem 7. Juli 2006 einen Arbeitsvertrag (Blatt 21 bis 24 der Akten) ab, in dem es u.a. heißt:
„Der Einsatz erfolgt grundsätzlich auf den Fährschiffen „T1“ und „T.“. Sollten die persönliche Urlaubssituation bzw. besondere Vorkommnisse es erfordern, kann der Einsatz in Abstimmung mit Herrn … auch auf anderen Schiffen der Reederei erfolgen.“
Die F. GmbH (früher AG) kündigte mit Schreiben vom 1. August 2013 (Blatt 26 und 27 der Akten) die Bereederungsverträge für die Fährschiffe T1 und T. zum 31. Januar 2014.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 (Blatt 28 f. der Akten) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer dem Kläger gegenüber beabsichtigten Änderungskündigung an. Mit Schreiben vom 20. August 2013 (Blatt 5 der Akten) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 28. Februar 2014. Sie bot ihm zugleich an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen, und zwar mit dem Einsatzort alle durch die Beklagte bereederten Schiffe fortzusetzen. Der Kläger nahm die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt an. Eine Ablösung der deutschen Seeleute erfolgt bei der Beklagten regelmäßig nach etwa 3 bis 4 Monaten. Dies soll zukünftig auch für den[…]