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Ermäßigte Gebühr für Beurkundungsverfahren bei Teilaufhebung eines Vertrages

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Beurkundungsgebühr: Teilaufhebung eines Vertrages und die Kontroverse um die Rechtsbeschwerde
In der juristischen Welt nimmt der Streit um die erheblichen Beurkundungsgebühren, insbesondere bei der Teilaufhebung eines Vertrages, ständig zu. Der Fall, der hier im Mittelpunkt steht, betrifft den Bundesgerichtshof (BGH) und dessen Beschluss vom 09.09.2020 (Az.: IV ZB 9/20), in dem es um die ermäßigte Beurkundungsgebühr bei der Teilaufhebung eines Vertrages geht. Dieser komplexen Frage, die erhebliche Auswirkungen auf den Kostenfaktor hat, ist die Auseinandersetzung zwischen dem Kostengläubiger und dem Oberlandesgericht München vorausgegangen.

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Debatte über die Zulassung der Rechtsbeschwerde
Im Fokus des Falles steht die Debatte über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Hauptkontroverse besteht darin, ob eine Teilaufhebung des Erbvertrages die Anwendung einer 2,0Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG erfordert oder nicht. Das Oberlandesgericht München hatte die Ansicht vertreten, dass dies der Fall sei, wobei sich die Frage stellte, ob die Vertragsklausel und der Rest der Urkunde verschiedene Beurkundungsgegenstände darstellen und daher eine Gebühr aus einem entsprechend erhöhten Geschäftswert anfällt.
Gesetzessystematik und die Interpretation des Begriffs „Aufhebung eines Vertrages“
Ein weiterer wesentlicher Punkt des Falles betrifft die Auslegung des Begriffs „Aufhebung eines Vertrages“ innerhalb der Gesetzessystematik. Der BGH hat entschieden, dass es keinen Grund gibt, eine erweiternde Auslegung dieses Begriffs zu bevorzugen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments eine Privilegierung darstellt, die auch auf die Teilaufhebung eines Erbvertrages ausgedehnt werden könnte. Das Gericht entschied, dass diese Interpretation nur auf dem erbrechtlichen Zusammenhang basiert und nicht auf dem allgemein geltenden Gebührentatbestand für Verträge.
Rechtsfolgen der Teilaufhebung eines Vertrages
Im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Teilaufhebung eines Vertrages hat der BGH betont, dass eine solche Aufhebung grundsätzlich eine Prüfung der rechtlichen Auswirkungen auf den verbleibenden Restvertrag erfordert. Dies steht im Gegensatz zur vollständigen Aufhebung eines Vertrages, die mit einem geringeren Aufwand für die rechtliche Prüfung verbunden ist. Der BGH stellte klar, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies generell auch […]


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