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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behauptungen ins Blaue genügen nicht für die Darlegung von Indizien nach § 22 AGG

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Das Erfordernis einer ausführlichen Darlegung von Indizien nach § 22 AGG
Das vorliegende Urteil behandelt den Fall einer abgewiesenen Klage aufgrund angeblicher Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Der Kläger behauptete, dass die Beklagte gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen habe. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und führte aus, dass bloße Behauptungen nicht ausreichen, um Indizien im Sinne des § 22 AGG darzulegen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 58/20 >>>

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Die Anforderungen an die formale Qualifikation des Klägers wurden nicht erfüllt. Er verfügte nicht über das erforderliche Studium in Informatik oder Mathematik, keine Erfahrung als Scrum Master in agilen IT-Projekten, keine Kenntnisse in Software-Architekturen und keine entsprechende Scrum Master Zertifizierung. Die Beklagte argumentierte zudem, dass der Kläger keine ausreichende praktische Berufserfahrung, Moderations- und Coaching-Fähigkeiten nachweisen konnte.

Die Beklagte wurde auch für die angebliche Nichtbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Betriebsrats kritisiert. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für diese Behauptungen vorlegte. Ohne solche Anhaltspunkte könnten solche Verfahrensverstöße gegenüber jedem Arbeitgeber erhoben werden, der eine Bewerbung ablehne. Die Klage wurde daher abgewiesen, da der Kläger keine ausreichenden Indizien im Sinne des § 22 AGG dargelegt hatte.
Die Bedeutung von Indizien im Rahmen des AGG
Gemäß § 22 AGG wird bei Diskriminierung der Kausalzusammenhang erleichtert, die Beweislast gesenkt und eine Umkehr der Beweislast vorgenommen. Wenn eine Partei Indizien vorlegt, die eine Benachteiligung aufgrund eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, liegt die Beweislast bei der anderen Partei. Diese muss dann nachweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorliegt.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger jedoch keine schlüssigen Indizien vorbringen. Seine Behauptungen bezüglich der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Beteiligung der BA und des Betriebsrats wurden als unzureichend angesehen. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte genannt, warum diese Verstöße vermutet wurden. Das Gericht betonte, dass der Kläger genügend Anhaltspunkte dafür hätte benennen müssen, warum er solche Tatsachen vermutete. Ohne diese Anhaltspunkte könnten solche Verfahrensverstöße gegenüber jedem Arbeitgeber beha[…]


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