Das Gericht lehnte den Antrag einer Frau ab, die im Eilrechtsschutzverfahren die Ausstellung eines Ersatzführerscheins beantragt hatte. Sie argumentierte, immer noch Inhaberin einer Fahrerlaubnis zu sein, obwohl sie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Das Gericht befand jedoch, dass sie die Dringlichkeit eines Ersatzführerscheins nicht glaubhaft machen konnte, und wies darauf hin, dass keine Beweise für den Entzug ihrer Fahrerlaubnis gefunden wurden. Dennoch fehlte es an einer besonderen Eilbedürftigkeit für die sofortige Ausstellung eines Ersatzführerscheins.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Eine Frau beantragte im Eilrechtsschutzverfahren die Ausstellung eines Ersatzführerscheins.
Sie wurde zuvor wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, behauptete jedoch, weiterhin Inhaberin einer Fahrerlaubnis zu sein.
Das Gericht fand keine Beweise für den Entzug ihrer Fahrerlaubnis, lehnte den Antrag jedoch ab, da die Frau die Dringlichkeit nicht glaubhaft machen konnte.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, und der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Das Urteil betont, dass die bloße Behauptung, Inhaberin einer Fahrerlaubnis zu sein, ohne die Eilbedürftigkeit eines Ersatzführerscheins zu beweisen, für eine positive Entscheidung nicht ausreicht.
Die Antragstellerin hatte mehrfach versucht, ihre Fahrerlaubnis neu zu beantragen, scheiterte jedoch an den Anforderungen der Behörden.
Die Entscheidung zeigt die Wichtigkeit der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz.
Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob trotz Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fehlendem Nachweis eines Führerscheinentzugs ein Anspruch auf einen Ersatzführerschein besteht.
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