Kläger verliert Fahrerlaubnis wegen gefährlicher Körperverletzung
Das Verwaltungsgericht München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass einem Kläger aufgrund seines hohen Aggressionspotenzials die Fahrerlaubnis entzogen wird. Der Kläger hatte seine Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M durch einen Bescheid der Beklagten verloren. Dies geschah aufgrund einer gefährlichen Körperverletzung, für die der Kläger im Januar 2016 verurteilt worden war. Um Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu klären, ordnete die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) an.
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Kläger lehnt Gutachtenserstellung ab
Der Kläger beauftragte die DEKRA mit der Erstellung des Gutachtens, brachte es jedoch nicht rechtzeitig vor. Er argumentierte, dass das Gutachten der DEKRA mangelhaft gewesen sei und er deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, der Aufforderung zur Begutachtung nachzukommen. Das Verwaltungsgericht München stimmte dem nicht zu und wies die Klage des Klägers ab. Es stellte fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Recht hatte, eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen, da Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestanden.
Gericht bestätigt hohes Aggressionspotenzial und Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Gericht betonte, dass das Verhalten des Klägers bei der gefährlichen Körperverletzung ein erhebliches Aggressionspotential aufzeigte. Es sei zu erwarten, dass dieses Verhalten auch im Straßenverkehr zu gefährlichen Situationen führen könne. Die Nichtvorlage des Gutachtens wurde als ausreichender Grund angesehen, um auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen. Das Gericht erklärte zudem, dass die Anordnung der Gutachtenserstellung formell und materiell rechtmäßig war und das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde fehlerfrei ausgeübt wurde.
Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht München bestätigte die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund seines hohen Aggressionspotenzials zu entziehen. Es betonte, dass die Straftat des Klägers im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stand und dass die Tatumstände eine Neigung zu aggressivem Verhalten und impulsivem Durchsetzen eigener Interessen offenbarten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Gutachtensanordnung auch die Frage der Wiederholungsge[…]