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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers in Handelsregister – Nichtigkeit

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Die Auswirkungen der Geschäftsführer-Abberufung und deren Eintragung im Handelsregister auf die Unternehmensstruktur
Der vorliegende Fall beleuchtet die Frage der Abberufung eines Geschäftsführers und der daraus resultierenden Veränderungen innerhalb einer Unternehmensstruktur. Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) musste darüber entscheiden, ob die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers im Handelsregister wegen Nichtigkeit angefochten werden kann oder nicht. Der zentrale Konfliktpunkt des Falls liegt in der Relevanz und Gültigkeit von Gesellschafterbeschlüssen zur Abberufung eines Geschäftsführers sowie der Einziehung seiner Geschäftsanteile.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 66/19 >>>

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Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Die Abberufung des Geschäftsführers und die Einziehung seiner Geschäftsanteile basierten auf den Beschlüssen der Gesellschafter, die am 4. Juni 2015 eingetragen wurden. Im weiteren Verlauf wurde durch einen zivilrechtlichen Prozess festgestellt, dass diese Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind. Eine zentrale Frage war, ob diese Erkenntnis einen Einfluss auf die im Handelsregister verzeichnete Position des abberufenen Geschäftsführers hat.
Die Abberufung und ihre Folgen
Trotz der Nichtigkeit der ursprünglichen Gesellschafterbeschlüsse, kam es zu einer erneuten Abberufung des Geschäftsführers durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2. Februar 2018. Hier wurde argumentiert, dass die für die Beschlussfassung relevanten Gesellschafterrechte durch die in der zuletzt eingereichten Gesellschafterliste aufgeführten Gesellschafter ausgeübt wurden. Dies wurde als maßgeblich für die Wirksamkeit der Abberufung angesehen.
Die Rolle des Handelsregisters
Die Entscheidung des KG Berlin beruht auf der Auffassung, dass eine Löschung der Eintragung des Endes der Geschäftsführerposition im Handelsregister nach § 395 FamFG zum Zeitpunkt der Löschungsentscheidung unzulässig sein muss. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Beschwerde gegen die Eintragung der Abberufung im Handelsregister zurückgewiesen werden muss.
Fazit zur Abberufung und Handelsregistereintragung
Das Gericht betont in seiner Entscheidung die Relevanz des Handelsregisters und dessen Bekundungswirkung. Selbst wenn Gesellschafterbeschlüsse, die zur Abberufung eines Geschäftsführers geführt haben, nichtig sind, bleibt die Position im Handelsregister unange[…]


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