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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung PoliScan F1 HP – Verwertungsverbot der Messung

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Nicht zugelassene Auswertesoftware
AG Michelstadt, Az.: 2 OWi – 8100 Js 6483/15, Urteil vom 28.05.2015

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 27.08.2014 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 03.06.2014 um 20.39 Uhr in … Fahrtrichtung ortsauswärts als Führer des Pkw … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h überschritten zu haben (zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h; festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 83 km/h).

Gegen den Betroffenen wurde deshalb wegen mehrerer Voreintragungen im Fahreignungsregister eine erhöhte Geldbuße von 230 Euro festgesetzt. Zusätzlich wurde gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet.

II.

Die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem stationären Gerät vom Typ PoliScan F1 HP durchgeführt. Verantwortlicher Beamter war der Zeuge …, der ausweislich der verlesenen Teilnahmebescheinigung der Polizeiakademie Hessen an diesem Gerät ausgebildet wurde. Ausweislich des verlesenen Eichscheins der hessischen Eichdirektion, wonach das Gerät zum Tatzeitpunkt gemäß geeicht war. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war nach Angaben des Zeugen … und des verlesenen Messprotokolls an der Örtlichkeit durch die Ortstafel auf 50 km/h beschränkt. Das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung ist auf den in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Beweisbildern (Bl. 1 d. A.), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, dokumentiert.

Die Fahrereigenschaft hatte der Betroffene eingeräumt.

Nach Angaben des Zeugen …, der bei der Stadt … als Ortspolizeibeamter beschäftigt ist und dort unter anderem für die Geschwindigkeitsüberwachung verantwortlich ist, wird die Auswertung der Messung nicht von der Stadt …, sondern vielmehr von der Firma … vorgenommen, von der die Stadt … das Geschwindigkeitsmessgerät gemietet hat. Er übermittelt die Daten der Firma … …, die diese auswertet. Er hat lediglich Zugriff auf die bereits ausgewerteten Datensätze. Deshalb kann der Zeuge … nicht sagen, mit welcher Software-Version die Falldatensätze ausgewertet worden sind und ob sich dabei insbesondere um die aktuelle, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aktuell zugelassene Softwareversion handelt.

III.

Die vorliegende Messung ist nicht verwertbar.

Dass eine Verwertung der vorliegenden […]


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