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Leitungswasserversicherung – Reinigungswasseraustritt durch undichte Stellen im Fußbodenbereich

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 22/18 – Urteil vom 07.11.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6.2.2018 – Az. 14 O 68/15 – abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.547,65 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf eine Entschädigung für Ertragsausfälle infolge einer mehrwöchigen Betriebsschließung im Zeitraum Januar/Februar 2014 geltend, die sie als Folge eines Leitungswasserschadens betrachtet.

Die Klägerin betreibt auf der Grundlage eines mit der K. Brauerei GmbH im Jahr 2008 geschlossenen Pachtvertrags eine Gaststätte in einem alten Gebäude am S… J… M… in S… . In § 6 des Pachtvertrags sind die „Erhaltung des Pachtobjektes und bauliche Veränderungen“ geregelt. Der erste Absatz der Klausel lautet (Bl. 486 d.A.):

„Pächter hatte ausreichend Gelegenheit, sich vom Zustand der Pachträume vor Vertragsabschluß zu überzeugen. Pächter erkennt an, daß die Räume keinerlei Schäden aufweisen, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen oder zu einer Pachtzinsminderung führen könnten. Die Brauerei gewährt den Gebrauch des Pachtobjektes nur in diesem Zustand.“

Die Klägerin schloss bei der Beklagten einen Firmen-Inhaltsversicherungsvertrag u.a. mit einer Leitungswasser- sowie einer Klein-Ertragsausfallversicherung (Versicherungsschein Nr. XX/XXX/XXX/XXX, Bl. 14 d.A.). Dem Vertrag liegen die Bedingungen der Beklagten für die Firmen-Inhaltsversicherung zu Grunde (im Folgenden: BFINH, Anlagenband Klägerin). Gemäß § 3 Abs. 1 BFINH leistet die Beklagte Entschädigung für Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist in § 3 Abs. 2 BFINH definiert als Wasser, das – z.B. – aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung bestimmungswidrig austritt. Nach § 3 Abs. 4a BFINH sind Schäden durch Reinigungswasser „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ nicht versichert. In der Ertragsausfallversicherung verspricht die Beklagte gemäß § 10 Abs. 1, 3 BFINH Entschädigung für den Ertragsau[…]


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