Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 1 U 150/01
Urteil vom 15.04.2002
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 9. August 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 4.615,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. September 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 54 % der Klägerin und zu 46 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Das angefochtene Urteil ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung haften die Beklagten nicht im Umfang von 2/3 der der Klägerin entstandenen unfallbedingten Vermögeseinbußen. Vielmehr sind bei einer Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge die Beklagten genau umgekehrt nur mit einem Anteil von 1/3 der unfallbedingten Vermögenseinbußen der Klägerin zu belasten, während sie selbst die Restquote von 2/3 zu tragen hat.
Zwar hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sowohl den Zeugen S. als Fahrer des klägerischen PKW als auch den Beklagten zu 1) als Fahrer des Taxifahrzeuges jeweils ein Verschulden an der Entstehung des streitigen Kollisionsereignisses trifft. Diese Feststellung läßt sich jedoch in Widerspruch zu der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nicht auf die Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. April 2001 stützen. Denn der Sachverständige hat zum Nachteil der Beklagten Anknüpfungstatsachen verwertet, deren Richtigkeit nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht erwiesen ist. Unzutreffend ist darüber hinaus die durch das Landgericht vorgenommene Qualifizierung des Fehlverhaltens des wartepflichtigen Fahrers S. als ein bloßes Augenblicksversehen, dem im Vergleich zu dem Verschuldensanteil des vorfahrtsberechtigen Beklagten zu 1) ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen sei. In Ansatz zutreffend geht das Landgericht von der Annahme aus, dass gegen den Fahrer S., der das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) zu beachten hatte, der […]